wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.03.2017
5 U 174/16 -

Unfall mit dem Auto des Vaters - Wann muss die Kaskoversicherung zahlen?

Vater muss nicht aufgrund vorheriger Ermittlungs­verfahren gegen seinen Sohn mit eigenmächtigem Handeln des Sohnes rechnen

Nach einem Unfall zahlt die Kaskoversicherung normalerweise den eigenen Schaden. Das gilt aber nur, wenn man sich auch an die Versicherungs­bedingungen hält. Danach darf man unter anderem sein Auto nicht von jemandem fahren lassen, der keine Fahrerlaubnis hat. Geht der Fahrzeugbesitzer jedoch davon aus, dass wie vereinbart, das Auto von einer Person gefahren wird, die im Besitz eines Führerscheins ist und nicht die Person ohne Führerschein, muss die Versicherung den Schaden im Falle eines Unfalls dennoch zahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.

Ein Vater aus der Wesermarsch hatte sein Auto seinem Sohn und dessen beiden Freunden für einen Abend überlassen. Der Sohn hatte noch keinen Führerschein, daher sollte einer der Freunde fahren. Die jungen Männer fuhren zunächst nach Bremerhaven zum Essen und danach nach Rodenkirchen.

Versicherung verweigert Regulierung des Schadens

In den frühen Morgenstunden kam es zu einem Unfall, bei dem das Auto mit einem am Seitenrand geparkten Fahrzeug kollidierte. Die herbeigerufene Polizei fand den Wagen verlassen vor. Weil verschiedene Verdachtsmomente dafür sprachen, dass absprachewidrig der führerscheinlose Sohn das Auto auf der Rückfahrt gefahren hatte, verweigerte die Versicherung die Zahlung. Sie war der Meinung, der Vater hätte damit rechnen müssen, dass sich auch sein Sohn ans Steuer setzen würde. Dies gelte umso mehr, als die Staatsanwaltschaft gegen den Sohn schon zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt hätte.

Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vaters nicht erwiesen

Das Oberlandesgericht Oldenburg sah dies anders. Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vaters sei nicht erwiesen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass ausgemacht war, dass der Freund das Fahrzeug fahren sollte. Und nur wegen der beiden Ermittlungsverfahren gegen seinen Sohn hätte der Vater nicht mit einem eigenmächtigen Handeln des Sohnes rechnen müssen, weil sich diese Ermittlungsverfahren auf die Nutzung eines frisierten Mofas bezogen hätten. Zwischen der Nutzung eines solchen Mofas und dem Führen eines Autos ohne Fahrerlaubnis bestehe aber ein erheblicher qualitativer Unterschied, die Hemmschwelle liege bei einer Autofahrt deutlich höher, so das Gericht.

Die Versicherung muss den Schaden von rund 9.000 Euro daher begleichen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Versicherungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Ermittlungsverfahren | Führerschein | Kaskoversicherung | Unfall

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24199 Dokument-Nr. 24199

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24199

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (1)

 
 
Jan Lanc schrieb am 08.05.2017

Völlig richtig das die VK das zahlen muss, der Vater muss nicht davon ausgehen das der Sohn sich nicht an die Absprache hält.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung