wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 12. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.11.2023
4 UF 108/23 -

Ruhen der elterlichen Sorge: Erfordernis der Bestellung eines Vormunds trotz Inobhutnahme des Kindes durch Jugendamt

Befugnisse aufgrund Inobhutnahme nur vorläufiger Natur

Wird das Ruhen der elterlichen Sorge angeordnet, ist die Bestellung eines Vormunds angezeigt. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Kind vom Jugendamt gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen wurde, da die Befugnisse aus einer Inobhutnahme nur vorläufiger Natur sind. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2022 wurde im Ruhrgebiet ein unbegleitetes, minderjähriges Kind aus dem Kurdengebiet der Türkei vom Jugendamt in Obhut genommen. Zu den Eltern des Kindes bestand alle zwei bis vier Wochen telefonischer Kontakt. Aufgrund technischer Schwierigkeiten und der Sprachbarriere war die Kommunikation sehr eingeschränkt. Das Jugendamt beantragte daher die Bestellung eines Vormunds.

Amtsgericht wies Antrag zurück

Das Amtsgericht Recklinghausen wies den Antrag zurück. Seiner Auffassung nach könne das Jugendamt während der vorläufigen Inobhutnahme sämtliche zum Wohle des Kindes erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Bestellung eines Vormunds sei daher nicht erforderlich. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Jugendamts.

Oberlandesgericht bejaht Erfordernis der Bestellung eines Vormunds

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Jugendamts. Zunächst stellte das Gericht aufgrund der Schwierigkeiten mit einer Kontaktaufnahme und Verständigung mit den Kindeseltern das Ruhen der elterlichen Sorge gemäß § 1674 BGB fest. Weiter führte es aus, dass in diesem Fall gemäß § 1773 Abs. 1 Nr. 2 BGB für das Kind ein Vormund zu bestellen sei. Dem stehen die Befugnisse des Jugendamts aus der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII nicht entgegen. Es sei zu beachten, dass die Befugnisse aus einer Inobhutnahme nur vorläufig seien.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2024
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Recklinghausen, Beschluss vom 21.07.2023
    [Aktenzeichen: 42 F 101/23]
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht | Sorgerecht
Urteile zu den Schlagwörtern: elterliche Sorge | Inobhutnahme | Ruhen der | Türkei | türkischer | türkisches | Vormundschaft | Vormund

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 33698 Dokument-Nr. 33698

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss33698

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?