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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.10.2021
- 4 RVs 109/21 -
Bei Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen darf nicht einfach auf Vorstrafen verwiesen werden
Eingehende Begründung erforderlich
Bei der Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen darf nicht einfach auf das Bestehen von Vorstrafen verwiesen werden. Vielmehr muss eingehend begründet werden, warum die Vorstrafen die Verhängung der Jugendstrafe erfordert. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In den zugrunde liegenden Fall verurteilte das Amtsgericht Lippstadt im Jahr 2021 einen Jugendlichen wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln zu einer
Fehlerhafte Rechtsfolge wegen unzureichender Begründung
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Angeklagten. Das Urteil des Amtsgerichts sei hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs fehlerhaft, da die Urteilsgründe lückenhaft seien. Bei der Verhängung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Lippstadt, Urteil
[Aktenzeichen: 28 Ls 68/20]
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Dokument-Nr. 31146
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