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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.11.2020
- 3 RVs 47/20 -
Keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Gebäudeeigentümers für von Dritten an sein Haus angebrachte Kennzeichen verbotener Vereine
Politische Einstellung des Gebäudeeigentümers unerheblich
Ein Gebäudeeigentümer macht sich nicht wegen Unterlassens strafbar, wenn er ein von Dritten an sein Haus angebrachtes Kennzeichen eines verbotenen Vereins nicht entfernt. Dabei spielt es keine Rolle, welche politische Einstellung der Gebäudeeigentümer hat. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1994 wurde an ein Haus in Niedersachsen ein ca. 2 x 3 Meter großes Bild angebracht. Dieses zeigte das Portrait eines beim Aufkleben von Plakaten für die PKK von einem Polizisten erschossenen Mannes. Zudem war auf dem Bild die Flagge einer zwischenzeitlich verbotenen
Landgericht sprach Angeklagten frei
Das Landgericht Bielefeld sprach den Angeklagten frei. Ihm treffe keine strafrechtlich bewehrte Garantenpflicht zur Beseitigung des Bildes. Weder habe er das Bild selbst angefertigt noch sei er zum Zeitpunkt der Anfertigung in einer verantwortlichen Position innerhalb des Vereins gewesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich nunmehr die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie führte an, dass für die Strafbarkeit entscheidend sei, aus welchen Grund der Angeklagte das Bild weiterhin duldet.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Strafbarkeit wegen Unterlassens
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Den Angeklagten treffe ohne jeglichen Zweifel keine Garantenpflicht dahingehend, das im Jahr 1994 angebrachte Bild zu entfernen. Ein
Politische Einstellung des Vereinsvorsitzenden unerheblich
Soweit die Staatsanwaltschaft entscheidend auf den Grund der Duldung des Bildes abstellen wollte, erteilte das Oberlandesgericht dem eine Absage. Dies würde nämlich im Ergebnis bedeuten, dass die Strafbarkeit des Angeklagten von dessen Einstellung bzw. die politische Ausrichtung des von ihm vertretenen Vereins abhängen soll. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass letztendlich eine Gesinnung pönalisiert werden würde. Die politische Ausrichtung des Vereins, mithin die Gesinnung des Vereins bzw. dessen Mitglieder und des Angeklagten, soll darüber entscheiden, ob das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 23.09.2019
- Landgericht Bielefeld, Urteil vom 17.06.2020
[Aktenzeichen: 05 Ns 85/19]
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Dokument-Nr. 29732
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