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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.11.2016
26 U 16/16 -

Psycho­therapeutische Behandlung durch in Ausbildung befindlichen Therapeuten begründet nicht zwingend Behandlungsfehler

Keine Aufklärungspflicht über Anfängerstatus bei Schutz des Patienten durch Supervision

Wird eine psycho­therapeutische Behandlung durch einen in Ausbildung befindlichen Therapeuten vorgenommen, so begründet dies für sich genommen keinen Behandlungsfehler. Zudem muss über den Ausbildungsstatus nicht aufgeklärt werden, wenn der Patient durch die Supervision ausreichend geschützt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau begab sich aufgrund einer Depression im März 2007 in psychotherapeutischer Behandlung. Die Therapeutin war Diplom-Psychologin und befand sich in der Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin, die sie bereits zu 2/3 abgeschlossen hatte. Zudem wurde die Therapie durch die Supervision beaufsichtigt. Ab März 2008 kam es zu einer Verschlechterung der psychischen Verfassung der Frau, was zu einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung im August 2008 führte. Im Anschluss daran kam es noch zu mehreren Sitzungen mit der in Ausbildung befindlichen Therapeutin, bis diese die Behandlung im November 2008 abbrach. Hintergrund dessen war, dass die Patientin energisch eine Freundschaft mit der Therapeutin suchte und auf die Ablehnung der Therapeutin negativ reagierte. Die Patientin erhob schließlich Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 35.000 Euro und begründete dies mit Behandlungsfehlern und unzureichender Aufklärung. Dabei führte die Patientin unter anderem den Ausbildungsstatus der Therapeutin an.

Landgericht weist Schmerzensgeldklage ab

Das Landgericht Bochum wies die Schmerzensgeldklage ab. Es konnte weder einen Behandlungsfehler noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schmerzensgeldanspruch

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da weder ein Behandlungsfehler noch eine Aufklärungspflichtverletzung vorgelegen habe.

Kein Behandlungsfehler aufgrund Ausbildungsstatus

Der Beklagten seien bei der Behandlung der Klägerin keine Fehler unterlaufen, so das Oberlandesgericht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zur Übernahme der Behandlung nicht geeignet gewesen sei. Denn sie habe bereits zu Beginn der Behandlung 2/3 ihrer Ausbildung abgeschlossen und unterstand zur Einhaltung des medizinischen Standards der gesetzlich geregelten Supervision.

Keine Pflicht zur Aufklärung des Ausbildungsstatus

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei zudem der Ausbildungsstatus der Beklagten nicht ausklärungspflichtig gewesen. Denn die Beteiligung eines Anfängers sei nicht aufklärungspflichtig, weil der Patient durch die Supervisionspflicht ausreichend geschützt sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bochum, Urteil vom 16.12.2015
    [Aktenzeichen: 6 O 361/12]
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