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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.09.2014
- 1 Vollz(Ws) 295/14 -
Sicherungsverwahrten müssen Telefongespräche gestattet werden
Anstalt muss hohem Stellenwert von Telefongesprächen für die Kommunikation mit der Außenwelt Rechnung tragen
Einem Sicherungsverwahrten sind Telefongespräche, die von ihm ausgehen, und auch solche, bei denen er von Personen außerhalb der Anstalt angerufen wird, grundsätzlich zu gestatten. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und änderte damit einen angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg ab.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 58 Jahre alte Untergebrachte befindet sich in der
Untergebrachten steht pro Tag etwa eine Stunde für Telefonate zur Verfügung
Die gegen diese Entscheidung vom Sicherungsverwahrten eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm stellte klar, dass die einschlägige Bestimmung in § 26 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zum Vollzug der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 19021
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