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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.10.2001
- 1 Ss OWi 824/01 -
Geschwindigkeitsüberschreitung eines Hausarztes kann wegen Vorliegens einer Notsituation gerechtfertigt sein
Erforderlich sind aber Feststellungen zur Länge der Anfahrtsstrecke des Arztes, der gewonnenen Zeitersparnis durch die Geschwindigkeitsüberschreitung, den örtlichen Verhältnissen und der durchschnittlichen Anfahrtszeit eines Notarztes
Ein Hausarzt darf unter bestimmten Umständen die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten, wenn dies aufgrund des Vorliegens einer Notsituation gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist es aber erforderlich, dass der Tatrichter Feststellungen zur Länge der Anfahrtsstrecke des Arztes, der gewonnenen Zeitersparnis durch die Geschwindigkeitsüberschreitung, den örtlichen Verhältnissen und der durchschnittlichen Anfahrtszeit eines Notarztes macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Nachmittag im September 2000 überschritt eine Autofahrerin innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h. Gegen ihr wurde daraufhin ein Bußgeld von 200 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen wehrte sich die Autofahrerin mit ihrem Einspruch. Sie verwies darauf, dass sie auf dem Weg zu einem Notfallpatienten gewesen sei, der einen dritten Herzinfarkt erlitten habe. Sie selbst sei die Haus- und Vertrauensärztin des Patienten.
Amtsgericht hielt Geschwindigkeitsüberschreitung für gerechtfertigt
Das Amtsgericht Brilon hielt angesichts des Noteinsatzes die
Oberlandesgericht hielt Ausführungen des Amtsgerichts zur Geeignetheit eines Notarztes für unzureichend
Das Oberlandesgericht Hamm führte zum Fall aus, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Ziel, einem akut erkrankten Patienten erste Hilfe zu leisten, nach § 16 OWiG
Weitere Feststellungen erforderlich
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts müssen Feststellungen zur Länge der Anfahrtsstrecke des Arztes, der gewonnenen Zeitersparnis durch die
Aufhebung des Urteils und Zurückweisung des Falls
Das Oberlandesgericht hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Brilon, Urteil vom 15.03.2001
- Gefahr des Erbrechens eines Fahrgastes rechtfertigt keine Raserei des Taxifahrers
(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 04.09.2013
[Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1130/13]) - Auch bei der Fahrt zum Tierarzt mit einem lebensbedrohlich erkrankten Hund gelten die Geschwindigkeitsbegrenzungen
(Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 29.04.2013
[Aktenzeichen: 2010 Js 43957/12.34 OWi])
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