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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 30.03.2023
15 U 63/22 -

Werbung eines Mobilfunkanbieters mit Begriff "D-Netz" ist nicht irreführend

D-Netz als Sammelbegriff für heutige Netze der Telekom und Vodafone

Wirbt ein Mobilfunkanbieter mit dem Begriff "D-Netz" so liegt darin keine Irreführung der Verbraucher. Der Sammelbegriff "D-Netz" meint die heutigen Netze der Telekom und Vodafone. Wer den Begriff nicht kennt, unterliegt auch keiner Fehlvorstellung. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit einem Eilantrag beim Landgericht Hamburg sollte einem Mobilfunkanbieter im Mai 2022 unter anderem untersagt werden, mit dem Begriff "D-Netz" zu werben. Da es ein solches Netz nicht gibt, sah man darin einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht erließt eine entsprechende einstweilige Verfügung, wogegen sich die Berufung des Mobilfunkanbieters richtete.

Keine Irreführung durch Werbung mit "D-Netz"

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mobilfunkanbieters. Die Werbung mit "D-Netz" sei nicht irreführend. Der Begriff "D-Netz" werde vom allgemeinen Publikum der Mobilfunknutzer zutreffend als Sammelbegriff für die heutigen Netze der Telekom und Vodafone verstanden. Da der Mobilfunkanbieter seinen Kunden Verträge im heutigen Telekom- oder Vodafone-Netz anbietet, sei die Werbung nicht irreführend. Auch wenn es heute kein D-Netz in diesem Sinne mehr gibt und auch nie gab. Gemeint seien offensichtlich die Netze von Telekom und Vodafone und so werde die Angabe vom Verkehr auch verstanden.

Unbekanntheit des Begriffs "D-Netz" unerheblich

Zwar möge jüngeren Verbrauchern der Begriff "D-Netz" unbekannt sein, so das Oberlandesgericht. Trotzdem werde keine rechtlich relevante Fehlvorstellung erzeugt. Wer den Begriff "D-Netz" nicht kennt, werde mit ihm schlicht gar nichts anfangen können. Wenn sich Kunden unter "D-Netz" nichts vorstellen können, veranlasse sie die Werbung nicht zu einem Vertragsschluss. Sie werden nicht kaufentscheidend irregeführt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2023
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.06.2022
    [Aktenzeichen: 403 HKO 79/22]
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Dokument-Nr.: 32948 Dokument-Nr. 32948

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