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Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 03.12.2020
12 UF 131/20 -

Ehe­wohnungs­zuweisungs­verfahren trotz Einigung über Nutzung der Ehewohnung aber fehlender Mitwirkung eines Ehegatten an Entlassung aus Mietvertrag

Kein Fehlen des Rechts­schutz­bedürfnisses

Ein Ehegatte kann anlässlich einer Scheidung die Überlassung der Ehewohnung an sich beantragen (§ 1568 a BGB), obwohl die Eheleute sich einig über die Nutzung der Ehewohnung sind, aber der andere Ehegatte an der Entlassung aus dem Mietvertrag nicht mitwirkt. Einem solchen Ehe­wohnungs­zuweisungs­antrag fehlt es in diesem Fall nicht am Rechts­schutz­bedürfnis. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Scheidung beantragte die Ehefrau im April 2020 beim Amtsgericht Hamburg die Überlassung der Ehewohnung an sich. Zwar war der Ehemann im Grundsatz damit einverstanden, dass die Ehefrau in der Ehewohnung verbleiben darf. Er wirkte aber nicht daran mit, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, obwohl der Vermieter genau dies angeboten hatte.

Amtsgericht gab Ehewohnungszuweisungsantrag statt

Das Amtsgericht Hamburg gab dem Antrag der Ehefrau auf Ehewohnungszuweisung statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehemanns. Er meinte, der Antrag sei bereits unzulässig, da es kein Streit über die Nutzung der Wohnung gebe.

Oberlandesgericht bejaht Zulässigkeit der Antrags auf Ehewohnungszuweisung

Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Antrag auf Ehewohnungszuweisung nach § 1568 a BGB sei nicht wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar seien sich die Eheleute prinzipiell einig, dass die Ehefrau die Wohnung allein nutzt. Der Ehemann habe jedoch an seiner Entlassung aus dem Mietvertrag nicht ausreichend mitgewirkt. Die Vorschrift des § 1568 a BGB ziele aber auf eine endgültige Regelung der Rechtsverhältnisse der Ehewohnung um ein die Wohnung betreffendes Mietverhältnis der tatsächlichen Nutzung anzupassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 27.07.2020
    [Aktenzeichen: 414 F 134/20]
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Dokument-Nr.: 29782 Dokument-Nr. 29782

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