wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 16. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2019
8 U 86/18 -

Kein Anspruch auf Verdienstausfall bei Aufnahme eines offensichtlich vernachlässigten Babys

Verzicht auf Berufstätigkeit erfolgte zur intensiven Nähe und Fürsorge des Kindes und nicht wegen der Erkrankung des Kindes

Nimmt eine Pflegemutter ein offensichtlich vernachlässigtes Baby einer Minderjährigen auf und nutzt drei Jahre Erziehungsurlaub, kann sie nicht von den behandelnden Ärzten wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers Verdienstausfall für diese Zeit verlangen. Die Berufstätigkeit wurde nicht wegen der Erkrankung aufgegeben, sondern um dem Kind intensive Nähe und Fürsorge zukommen zu lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde von einer in den ersten Wochen der Schwangerschaft Alkohol konsumierenden Minderjährigen geboren. Durch Vermittlung des Jugendamtes kam er in die Pflege der Klägerin und ihres Ehemanns, die ihn schließlich adoptierten. Die ärztliche Behandlung erfolgte zunächst durch die Beklagten, die u.a. Medikamente wegen ADHS verschrieben. Die Pflegeeltern stellten den Kläger später in einer FAS (Fetales Alkoholsyndrom)-Ambulanz vor. Es wurde ein partielles fetales Alkoholsyndrom diagnostiziert.

Adoptivmutter macht Verdienstausfall in Höhe von knapp 150.000 Euro geltend

Der Kläger warf den Beklagten vor, das Vorliegen eines fetalen Alkoholsyndroms nicht diagnostiziert zu haben. Die klagende Adoptivmutter begehrte von den Beklagten Verdienstausfall für die Zeiten des dreijährigen Erziehungsurlaubes und der nachfolgenden Aufgabe ihrer früheren Vollzeitbeschäftigung in Höhe von knapp 150.000 Euro.

Beklagte kann nicht wegen Behandlungsfehlern haftbar gemacht werden

Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Die Beklagten hafteten dem Kläger nicht, stellte das Oberlandesgericht fest. Es sei kein Behandlungsfehler festzustellen. Insbesondere habe keine (Verdachts-)Diagnose auf Vorliegen eines FAS gestellt werden müssen. Es sei nicht feststellbar, dass der Alkoholkonsum der leiblichen Mutter den Beklagten bekannt gewesen sei. Die Beklagten hafteten auch nicht wegen eines Befunderhebungsfehlers, da nicht feststellbar sei, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des Vorliegens spezifischer Merkmale der FAS die zu klärende Verdachtsdiagnose zu stellen gewesen wäre. Soweit Auffälligkeiten diagnostiziert worden waren, ließen sich diese auf die Vernachlässigung des Klägers in seinen ersten Lebenswochen zurückführen, in denen er nicht die nötige Nähe und Fürsorge erhielt. Jedenfalls sei nicht feststellbar, dass eine frühere adäquate Therapie die Erkrankungsfolgen abgemildert hätte. Der herangezogene Sachverständige habe vielmehr dargelegt, dass bei früherer Einleitung einer Therapie keine Verbesserung hätte erreicht werden können.

Kein Anspruch auf Verdienstausfall

Die Adoptivmutter könne auch nicht Ersatz des Verdienstausfalls verlangen. Sie sei zwar berechtigt, aus dem Behandlungsvertrag den Mehraufwand für die Pflege und Versorgung des durch die Behandlung geschädigten Kindes als eigenen Schaden geltend zu machen. Hier verlange die Pflegemutter indes nicht vermehrten Pflege- und Unterhaltsaufwand, sondern Verdienstausfall. Es sei - unabhängig vom fehlenden Behandlungsfehler - zudem nicht feststellbar, dass sie ihre Berufstätigkeit wegen des Klägers aufgegeben habe. Dass sie wegen der Erkrankung auf diese 3-jährige Berufstätigkeit verzichtet habe, erschließe sich nicht, weil sie offensichtlich ein vernachlässigtes Baby einer Minderjährigen aufgenommen habe und diesem ersichtlich intensive Nähe und Fürsorge habe zukommen lassen wollen, stellt das Oberlandesgericht heraus. Da eine frühere Behandlung des Klägers nicht zu einer normalen Entwicklung geführt hätte, könne sie auch nicht Verdienstausfall für die Zeit nach Ablauf des Erziehungsurlaubs verlangen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28240 Dokument-Nr. 28240

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28240

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung