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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.06.2023
- 6 WF 68/23 -
Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Kontakts zum Kind außerhalb geregelter Umgangszeiten setzt entsprechendes ausdrückliches Verbot voraus
Bei fehlender Regelung des Umgangsverbots ist Vollstreckung wegen Unbestimmtheit unmöglich
Soll gegen ein Elternteil ein Ordnungsmittel verhängt werden, weil es außerhalb der geregelten Umgangszeiten Kontakt zum Kind hatte, so setzt dies ein ausdrückliches Verbot des Umgangs mit dem Kind außerhalb geregelter Umgangszeiten voraus. Anderenfalls ist die Umgangsregelung unbestimmt und aus ihr kann nicht vollstreckt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2022 regelte das Amtsgericht Darmstadt den
Unzulässige Verhängung von Ordnungsmitteln
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Die vom Amtsgericht Darmstadt erlassene
Nachträgliche Aufnahme des Umgangsverbots möglich
Das Oberlandesgericht verwies darauf, dass das Amtsgericht im Rahmen eines Abänderungsverfahrens, für dessen Einleitung es keines Antrags eines Elternteils bedürfe, zu prüfen, ob triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegend, um die bestehende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 04.04.2023
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Dokument-Nr. 33145
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