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Dienstag, 19. März 2024

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2018
4 U 86/18 -

Gewerkschafts­mit­glied muss auch ohne Listenkandidatur einen Teil der Aufsichts­rats­tantieme an Gewerkschafts­stiftung abführen

Abführungspflicht stellt keine Gegenleistung für Unterstützung bei der Wahl dar

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Gewerkschafts­mit­glieder der IG Metall auch dann verpflichtet sind, einen Teil ihrer eingenommenen Aufsichts­rats­tantiemen satzungsgemäß an die gewerkschaftseigene Hans-Böckler-Stiftung abzuführen, wenn sie nicht über eine Liste der Gewerkschaft gewählt oder von dieser bei der Kandidatur unterstützt wurden.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens war Mitglied der klagenden Gewerkschaft IG Metall. Nach § 3 der Gewerkschaftssatzung müssen Gewerkschaftsmitglieder, die Funktionen in einem übergeordneten Überwachungs- und Entscheidungsgremium (z.B. als Aufsichtsratsmitglied) wahrnehmen, einen Teil der dafür erhaltenen Vergütung an die gewerkschaftseigene Hans-Böckler-Stiftung abführen. Die Regelung setzt einen Beschluss über die Abführungsregelungen des Bundesausschusses des DGB um. Der Beklagte war drei Jahre Mitglied im Aufsichtsrat einer GmbH. Für dieses Amt hatte er nicht auf der von der IG Metall aufgestellten Liste kandidiert, sondern eigenständig.

Beklagte hält Pflicht zur anteiligen Abführung der Aufsichtsratsvergütung für ungerechtfertigt

Die IG Metall nahm den Beklagten nun auf Abführung eines Teils der erhaltenen Aufsichtsratsvergütung in Anspruch. Der Beklagte war dagegen der Auffassung, dass er bereits deshalb nicht verpflichtet sei, einen Teil der Einkünfte abzuführen, weil er nicht über eine Liste der Klägerin in den Aufsichtsrat gewählt worden sei. Außerdem hätten die auf der Liste der Gewerkschaft kandidierenden Mitglieder versucht, seine Kandidatur zu verhindern und sich ihm gegenüber rassistisch und beleidigend geäußert.

Unangemessenes Verhalten einzelner Gewerkschaftsmitglieder kann nicht IG Metall zugerechnet werden

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. § 3 der Gewerkschaftssatzung enthalte eine wirksame Verpflichtung der Mitglieder, einen Teil der erlangten Aufsichtsratstantiemen an die gewerkschaftseigene Stiftung abzuführen. Die Bestimmung setze entsprechende Beschlüsse des DGB um, zu welchem auch die IG Metall gehöre. Das vom Beklagten geschilderte unangemessene Verhalten einzelner Gewerkschaftsmitglieder ihm gegenüber könne der IG Metall nicht in der Weise zugerechnet werden, dass ihre satzungsgemäßen Ansprüche verwirkt seien. Die Vorkommnisse im Vorfeld der Aufsichtsratswahlen widersprächen dem Willen des Gewerkschaftsvorstands und der Satzung. Das Fehlverhalten einzelner Mitglieder rechtfertige es nicht, dass der Beklagte im Gegenzug ebenfalls nicht die Verpflichtungen der Satzung einhalten müsse. Der Beklagte könne sich vielmehr mit den satzungsgemäßen Mitteln oder unter Zuhilfenahme staatlichen Rechtsschutzes gegen das Fehlverhalten einzelner Mitglieder zur Wehr setzen.

Bewerbung für Aufsichtsratskandidatur darf nicht nur aufgrund dort gezahlter Vergütung erfolgen

Das Oberlandesgericht betonte, dass es aus Gründen der Gleichbehandlung vielmehr geboten sei, dass sämtliche Mitglieder der Klägerin mit einem entsprechenden Mandat verpflichtet sein, die in der Richtlinie geregelten Anteile ihrer Bezüge an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen, unabhängig davon, ob ihre jeweilige Kandidatur von der Klägerin unterstützt wurde oder nicht. Mit der Regelung sollten "generelle Fehlanreize" für eine Kandidatur verhindert werden, da sich andernfalls Gewerkschaftsmitglieder deutlich besser stellen würden, wenn sie sich nicht auf Gewerkschaftslisten setzen oder in sonstiger Weise unterstützen lassen würden. Die Abführungspflicht stelle keine Gegenleistung für die Unterstützung bei der Wahl dar. Es gehe vielmehr darum, einerseits zu verhindern, dass sich Kandidaten für den Aufsichtsrat wegen der dort gezahlten Vergütung bewerben und andererseits die Mitbestimmung durch die Unterstützung der Hans-Böckler-Stiftung zu fördern, so das Oberlandesgericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.05.2018
    [Aktenzeichen: 2/18 O 373/17]
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Kommentare (1)

 
 
Volldepp schrieb am 23.01.2019

Einigkeit und Recht auf Gelder

für die deutsche Vetternschaft,

Danach lasst uns alle streben

mit Gesetzen und auch Haft.

Einigkeit und Recht auf Zwang

sind des Glückes Überhang,

Blüh im Glanz' der Dekadenz,

blühe, deutsches Vetternland!

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