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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.04.2009
3 Ws 841/08 und 3 Ws 847/08 -

Hessen: Generelles Rauchverbot im Maßregelvollzug unzulässig

Hessisches Nichtrauchschutzgesetz keine ausreichende Grundlage für Rauchverbot in Maßregelvollzugsanstalt

Das Hessische Nichtraucherschutzgesetz bietet keine gesetzliche Grundlage für ein generelles Rauchverbot innerhalb der Gebäude, der Innenhöfe und sonstigen umschlossenen Freiflächen einer Maßregelvollzugsanstalt. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Daher müsse den in Einzelzimmern Untergebrachten das Rauchen in diesen Räumen gestattet werden.

Der Leiter der Klinik für forensische Psychiatrie in Haina hat in Umsetzung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNSG) mit Wirkung vom 1.10.2007 ein generelles Rauchverbot für die Räume der Maßregelvollzugsanstalt ausgesprochen. Das Verbot sollte auch für die zum Gelände gehörenden Innenhöfe und sonstigen Freiflächen gelten.

Untergebrachte wehren sich gegen Rauchverbot

Gegen dieses Verbot haben sich eine Reihe von in der Klinik Untergebrachten gewandt und die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg angerufen. Diese gab ihnen zunächst Recht, allerdings legte der Leiter der Klinik Haina gegen die Aufhebung seines Verbotes Rechtsbeschwerde ein.

OLG-Richter: Hessisches Nichtrauchschutzgesetz keine ausreichende Grundlage für Rauchverbot in der Anstalt

In zwei Fällen hat der für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständige 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das Rechtsmittel des Leiters nunmehr verworfen. In den beiden Leitentscheidungen vom 7.4.2009 führt der Senat aus, dass das HessNSG keine Grundlage für ein generelles Rauchverbot innerhalb der Gebäude, der Innenhöfe und sonstigen umschlossenen Freiflächen der Maßregelvollzugsanstalt biete. Deshalb sei den in Einzelzimmern Untergebrachten das Rauchen in diesen Räumen zu gestatten. Für die in Mehrbettzimmern Untergebrachten sei ein gesonderter Raucherraum auf der Station einzurichten. Zudem sei sämtlichen Untergebrachten das Rauchen auch in den Innenhöfen und sonstigen Freiflächen zu gestatten. Diese Regelungen gelten für alle Untergebrachten, gleichgültig, ob sie sich in einer geschlossenen Abteilung der Maßregelvollzugsanstalt befänden oder sich zeitweise auch außerhalb des Geländes der Anstalt aufhalten dürfen.

Hintergrundinformation

Nach dem Strafgesetzbuch werden im Maßregelvollzug psychisch kranke Straftäter untergebracht, die als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten und bei denen zugleich eine weitere Gefährlichkeit zu erwarten ist. Zudem muss ein Zusammenhang zwischen der vorgeworfenen Straftat und psychischer Störung bestehen. Die genannten Feststellungen trifft das Gericht in der Hauptverhandlung. Die Betroffenen werden anschließend in den Maßregelvollzug eingewiesen, also in besondere psychiatrische Krankenhäuser, die für die Aufnahme von Straftätern eingerichtet sind. Im Vollzug gelten die Maßregelvollzugsgesetze des jeweiligen Bundeslandes. Gegen Anordnungen im Maßregelvollzug können die Untergebrachten eine gerichtliche Entscheidung beantragen. In erster Instanz ist hierfür die jeweilige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in der zweiten Instanz das Oberlandesgericht als Rechtsbeschwerdegericht zuständig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main

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Dokument-Nr.: 7711 Dokument-Nr. 7711

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