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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.12.2022
- 20 W 301/18 -
Beschwerde gegen Erbscheinserteilung zurückgewiesen
Kein Verstoß gegen Heim- und Pflegegesetz bei Erbeinsetzung eines von der katholischen Pflegeeinrichtung unabhängigen katholischen Vereins
Die Erbeinsetzung eines Vereins, der in dieselbe hierarchische katholische Organisation wie die Pflegeeinrichtung der Erblasserin ohne Begründung eines Über- und Unterordnungsverhältnis eingebunden ist, kann wirksam sein. Die Begünstigung des juristisch von der Pflegeeinrichtung unabhängigen Vereins beinhaltet weder unmittelbar noch mittelbar einen Verstoß gegen die Verbotsnormen des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die Beschwerde des Sohnes der Erblasserin gegen die beabsichtigte Erbscheinserteilung an den Verein zurückgewiesen.
Die Erblasserin war verwitwet und hatte ein Kind. Sie lebte zuletzt in einer katholischen Altenpflegeeinrichtung in Wiesbaden. Zum Alleinerben setzte sie einen eingetragenen
Testament verstößt nicht gegen eine Verbotsnorm des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes
Die Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der
Nicht Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung eingesetzt
Die
Auch keine unzulässige Umgehung der Verbotsnorm
Die
Gewählte testamentarische Gestaltung von Testierfreiheit gedeckt
Die gewählte testamentarische Gestaltung diente zwar offensichtlich dazu, einen Verstoß gegen die Vorschriften des HSBP zu vermeiden. Die Gestaltung berühre aber nicht die Schutzzwecke des HSBP und sei damit von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32510
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