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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.03.2023
- 17 W 8/23 -
Kein Anspruch auf Freischaltung von privaten Facebook-Konto ohne Dringlichkeit
Anspruch auf Kontofreischaltung muss hinreichend begründet werden
Wurde ein privat genutztes Facebook-Konto aus Sicherheitsgründen gesperrt, hat der Nutzer im Eilverfahren keinen Anspruch auf Freischaltung, wenn Facebook bereits die unwiederbringliche Kontolöschung untersagt wurde. Dass der Nutzer vorübergehend bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptverfahrens seine privaten Kontakte über Facebook nicht pflegen kann, ist hinzunehmen. Das Oberlandesgericht am Main (OLG) hat mit seiner Entscheidung die Beschwerde einer Facebook-Nutzerin zurückgewiesen.
Die Antragstellerin verfügt über ein
Keine hinreichenden Gründe für die besondere Dringlichkeit des Anliegens dargetan
Hiermit hatte sie auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin habe keine hinreichenden Gründe für die besondere
Private Kontaktpflege auch über andere soziale Medien möglich
Anders als in einer von ihr herangezogenen Entscheidung eines anderen OLG ginge es hier auch nicht um den Verlust einer fünfstelligen Zahl von Followern. Die Antragstellerin berufe sich vielmehr ausschließlich auf ihre private Kontaktpflege und die damit einhergehende Kommunikation. Es sei fernliegend, dass die Antragstellerin diese Kontakte nicht über andere soziale Medien bedienen könne. Zudem stünde hier weiterhin im Raum, dass das Facebook- Konto von Dritten unberechtigt genutzt worden sei. Es sei nicht dargelegt, dass eine weitergehende derartige Nutzung im Fall der Aktivierung des Kontos im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
- Landgericht Hanau, Beschluss vom 28.02.2023
[Aktenzeichen: 9 O 213/23]
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Dokument-Nr. 32806
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