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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.02.2009
16 U 152/08; 16 U 170/08 -

Evangelischer Pressedienst darf Aussage eines Staatssekretärs verbreiten, der den Verlag "Junge Freiheit" als "von der Jungendorganisation der NPD gelenkt" bezeichnet hat

"Junge Freiheit" unterliegt mit Anträgen auf einstweilige Verfügung

Der hessische Landesdienst des Evangelischen Pressedienstes (epd) darf weiterhin ein Zitat des Parlamentarischen Staatssekretärs im Justizministerium, Alfred Hartenbach, verbreiten, der gesagt hatte: "Die Junge Freiheit werde von der Jungendorganisation der NPD gelenkt." Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Der in Berlin ansässige Verlag "Junge Freiheit" ist damit gescheitert, gegen die Veröffentlichung einer Äußerung eines Staatssekretärs im Bundesjustizministerium vorzugehen. Dieser hatte in einer Rede während einer Preisverleihung an die Gewinner eines von der Bundesregierung ausgeschriebenen Wettbewerbs "Aktive Demokratie und Toleranz 2007" erklärt: "Die Junge Freiheit werde von der Jungendorganisation der NPD gelenkt".

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin - ein christlicher Verlag - hatte diese Äußerung im April 2008 im Rahmen einer Meldung über die Preisverleihung zitiert. Wegen dieser Veröffentlichung beantragte die "Junge Freiheit" in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie den Abdruck einer Gegendarstellung. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhielt sie hinsichtlich der Gegendarstellung Recht, verlor aber bezüglich der geltend gemachten Unterlassungserklärung.

Strittige Äußerung ist eine Meinungsäußerung

Mit zwei Urteilen wies das Oberlandesgericht die Anträge der "Jungen Freiheit" insgesamt zurück und änderte damit die Entscheidungen des Landgerichts teilweise ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts besteht weder ein Anspruch auf Gegendarstellung noch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung. Bei der Äußerung des Staatssekretärs handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung, die durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt sei und gegen die deshalb grundsätzlich kein Rechtsschutz bestehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 26.02.2009

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Dokument-Nr.: 7511 Dokument-Nr. 7511

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