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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.07.2022
- 11 U 7/21 -
Keine Nutzungsausfallentschädigung für Reparaturzeit eines Porsche wegen beschränkten Fahrvergnügens bei möglicher Nutzung eines Ford Mondeo
OLG Frankfurt am Main lehnt Berufung ab
Ist einem Unfallgeschädigten während der Reparaturzeit des beschädigten Fahrzeugs die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegen den Schädiger. Bei Beschädigung eines Porsche 911 ist die Nutzung eines Ford Mondeo für Stadt- und Bürofahrten zumutbar. Die damit verbundene Einschränkung des Fahrvergnügens stellt einen immateriellen und damit nicht ersatzpflichtigen Schaden dar, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Das Fahrzeug des Klägers, ein
Kein Anspruch auf Mietwagen bei Nutzungsmöglichkeit eines Zweitwagens
Das Landgericht hatte der Klage hinsichtlich der Reparaturkosten stattgegeben und die Ansprüche auf die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Zwar umfasse der zu ersetzende Schaden bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit dieses Fahrzeugs. Ein Geschädigter, der auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichte, solle nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der einen
Keine Unzumutbarkeit eines Mittelklassefahrzeuges
„Dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug, einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 32166
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