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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2022
- 11 U 169/20 -
OLG Frankfurt am Main: Kein Schadensersatz wegen unterlassener Nominierung zu internationalen Sportwettkämpfen
Beachvolleyballerinnen scheitern mit Schadensersatzklage
Wird ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Nominierung zu internationalen Turnieren darauf gestützt, dass die Nominierungsregelungen des Sportverbands rechtswidrig sind, da nicht ausschließlich die Weltranglistenpunkte berücksichtigt wurden, ist der Anspruch nur begründet, wenn sich feststellen lässt, dass der Verband die Sportler/innen bei Anwendung eines korrekten Auswahlverfahrens zwingend hätte nominieren müssen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit Entscheidung vom 28.04.2022 eine Schadensersatzklage von Beachvolleyballerinnen ab, die wegen ihrer Nicht-Nominierung zu internationalen Wettbewerben den Verlust ihrer Startgelder beklagt hatten.
Die Klägerinnen sind professionelle Beachvolleyballerinnen. Der Beklagte ist Mitglied des Deutschen Olympischen Sportsbunds und einziges deutsches Mitglied des Volleyballweltverbands. Die Klägerinnen schlossen mit dem Beklagten eine Athleten- bzw. Kadervereinbarung, mit der sie sich den Turnierregelungen des Beklagten und seinem Nominierungsrecht unterwarfen. Der Beklagte hatte im Herbst 2018 für das gesamte folgende Jahr 2019 festgelegt, welches Team als National- oder Perspektivteam bestimmt wird und diese Teams vorrangig bei internationalen Beachvolleyball-Turnieren gemeldet. Die Klägerinnen begehren unter Hinweis auf ihre damals erzielten Weltranglisten-Punkte
OLG verneint Anspruch auf Schadensersatz
Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Verbandes hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerinnen könnten keinen
Mögliches Ausnutzen marktbeherrschender Stellung nicht entscheidungserheblich
Im Ergebnis könne diese Frage aber offenbleiben, denn ein Schadensersatzanspruch hätte nur dann zuerkannt werden können, wenn sich feststellen ließe, dass der Verband die Klägerinnen für jedes Turnier zwingend hätte nominieren müssen. Dies sei aber nicht der Fall. Soweit die Klägerinnen auf ihre Weltranglisten-Punkte verwiesen, ergebe sich aus ihrem eigenen Vortrag nicht, dass sie für alle sechs
Auch andere Auswahlkriterien
Der Verband habe darlegen können, dass im Jahr 2019 nahezu alle Top-Teams, darunter das aus zwei Verteidigungsspielerinnen bestehende Team der Klägerinnen, neu zusammengesetzt worden seien und dass die Weltranglisten-Punkte der Klägerinnen mit anderen Partnerinnen errungen worden seien. Es sei daher nicht feststellbar, dass eine ermessensfehlerfreie Nominierungsentscheidung nur dann vorgelegen hätte, wenn der Verband ausschließlich auf die Weltranglistenpunkte abgestellt hätte. Andere Auswahlkriterien, wie beispielsweise Ausscheidungswettkämpfe, wären für den Verband ebenfalls in Betracht gekommen, so dass eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31710
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