wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.08.2013
1 U 69/13 -

Demonstrant erhält Entschädigung nach Biss von Polizeihund

Mit dem Hundebiss verbundener Eingriff in körperliche Unversehrtheit des Demonstranten ist beklagtem Land zuzurechnen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einem Demonstrations­teilnehmer, der während einer Demonstration von einem Polizeihund gebissen wurde, eine Entschädigung von 300 Euro durch das Land Hessen zugesprochen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte am 2. Oktober 2011 in Gießen mit etwa 500 weiteren Personen an einem Demonstrationszug teilgenommen, der sich gegen eine Festveranstaltung des Konsulats von Eritrea richtete.

Sachverhalt

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurden vor Ort etwa 50 Polizisten eingesetzt. Am Tor des Veranstaltungsgeländes stockte der Demonstrationszug, weil es zu aggressiven Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern der Festveranstaltung und Demonstranten kam. Um die beiden Gruppen auseinanderzuhalten, setzte die Polizei unter anderem Diensthunde ein, die jeweils angeleint und mit einem Maulkorb versehen waren. Die Hunde waren so trainiert, dass sie auf Kommando gezielt die Oberkörper einzelner Störer ansprangen und diese anbellten. Auch der Kläger wurde in dieser Weise von einem Hund mit der Schnauze angestoßen. Daraufhin zog er sich zurück und bemühte sich, andere, aufgebrachte Demonstrationsteilnehmer von einem erneuten Vordringen abzuhalten. Er stellte sich mit erhobenen Armen vor sie und forderte sie auf, den Anordnungen der - hinter ihm stehenden - Polizisten zu folgen. In diesem Moment biss ihn einer der Polizeihunde von hinten in den Arm. Dieser Hund war zuvor von einem Demonstrationsteilnehmer derart getreten worden, dass sein Maulkorb verrutschte. Durch den Biss erlitt der Kläger eine sechs Zentimeter lange Fleischwunde, die ärztlich behandelt werden musste.

Landgericht verneint Amtspflichtverletzung des den Hund führenden Polizeibeamten

Der Kläger wirft dem Polizeibeamten, der den Hund geführt hat, grobes Verschulden vor und fordert von dem Land Hessen als Dienstherrn des Beamten ein Schmerzensgeld nicht unter 3.000 Euro. Das in erster Instanz zuständige Landgericht Gießen wies die Klage ab, da es keine Amtspflichtverletzung des den Hund führenden Polizeibeamten feststellen konnte.

Durch Bissverletzung wurde eine mit dem Einsatz von Polizeihunden verbundene besondere Gefahr verwirklicht

In dem auf den Antrag des Klägers durchgeführten Berufungsverfahren änderte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Entscheidung des Landgerichts nunmehr zugunsten des Klägers ab und sprach ihm eine Entschädigung von 300 Euro zu. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass der mit dem Hundebiss verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Klägers dem beklagten Land zuzurechnen sei. Zwar handele es sich bei der Verletzung um eine ungewollte Folge des Polizeihundeeinsatzes, zu der es nur durch das Fehlverhalten eines unbesonnenen Demonstrationsteilnehmers und eine unglückliche Verkettung von Umständen gekommen sei. Jedoch habe sich durch die Bissverletzung eine mit dem Einsatz von Polizeihunden verbundene besondere Gefahr verwirklicht. Die Verletzung lege dem Kläger ein Sonderopfer auf. Zwar habe dieser keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem Hund eingehalten, aber auch nicht damit rechnen müssen, dass er wegen des Fehlverhaltens eines anderen Demonstrationsteilnehmers von dem Hund gebissen würde. Zur Kompensation des erlittenen immateriellen Schadens sei eine Entschädigung von 300 Euro angemessen, wobei nicht unberücksichtigt bleiben könne, dass der Kläger bei seinem geschilderten Verhalten - wenn auch aus achtenswerten Gründen - das Gebot der Eigensicherung unzureichend beachtet habe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Gießen, Urteil vom 22.01.2013
    [Aktenzeichen: 3 O 354/12]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Bissverletzung | Demonstration | Hundebiss | beißender Hund | Polizeihund | Schadensersatz

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16593 Dokument-Nr. 16593

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16593

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?