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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.05.2023
- 1 U 310/20 -
Stadt muss wegen pflichtwidrig unterlassener Kronenuntersuchung eines Straßenbaums Schadensersatz zahlen
Totalschaden eines Autos wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten begründet Anspruch auf Schadensersatz
Es ist nicht pflichtwidrig, wenn die Stadt Frankfurt am Main ihre Dienstanweisung für die Baumkontrolle an der sog. FLL-Richtlinie orientiert und grundsätzlich auch ältere, geschädigte Bäume im öffentlichen Straßenbereich nur einmal jährlich kontrolliert. In begründeten Fällen sind allerdings kürzere Intervalle und besondere Untersuchungen erforderlich. Da die Stadt hier trotz sichtbarer Vitalitätsbeeinträchtigungen einer auf dem Bürgersteig stehenden Robinie keine gesonderte Untersuchung der Baumkrone vorgenommen hatte, haftet sie der Klägerin auf Schadensersatz, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Die Klägerin hatte ihren Fiat 500 im August 2019 in Frankfurt am Main in einem Wohngebiet geparkt. Von einer Robinie auf dem Bürgersteig brach nachts ein großer Ast ab und stürzte auf das Fahrzeug. Dieses erlitt einen
OLG bejahrt Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Die Klägerin könne Schadensersatz wegen Verletzung der
FLL-Richtlinie sieht in begründeten Fällen allerdings kürzere Intervalle vor
Die Stadt stütze ihre Dienstanweisung für die
Erscheinungsbild des Baums und Trockenheit Anlass für besondere Kontrolle
Nach Angaben des Sachverständigen habe die Stadt nicht ausreichend berücksichtigt, „dass das äußere Erscheinungsbild der Baumkrone mit einer gesunden und vitalen Robinie nicht annähernd vergleichbar war“. Die Krone habe sich vielmehr als ausgesprochen schütter dargestellt. Dies Erscheinungsbild habe sich auch nicht erst seit der letzten Regeluntersuchung entwickeln können, sondern müsse in ähnlicher und auffälliger Weise schon seinerzeit bestanden haben. Die wiederholte und das übliche Maß übersteigende Beseitigung von Totholz und sog. Starkästen beinhaltete einen weiteren Hinweis auf die Vitalitätsbeeinträchtigung. Schließlich seien auch wegen der Trockenheit 2018 zusätzliche des in seiner Vitalität bereits beeinträchtigten Baumes erforderlich gewesen. Diese besonderen Umstände wären Anlass gewesen, „in kürzerem Abstand und unter Benutzung eines Hubsteigers oder Einsatz eines Baumkletterers den Kronenbereich besonders zu kontrollieren“, betont das OLG. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.10.2020
[Aktenzeichen: 2-4 O 279/20]
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Dokument-Nr. 32932
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