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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2017
I-20 U 77/17 -

Sonderkündigung eines Tele­kommuni­kations­vertrags: Dreimonatige Kündigungsfrist wegen Umzugs beginnt mit Umzugstermin

Keine Anknüpfung der Kündigungsfrist an nur beabsichtigten Umzug

Die dreimonatige Frist zur Sonderkündigung wegen eines Umzugs nach § 43 Abs. 8 Satz 3 TKG beginnt mit dem tatsächlichen Umzug. Die Kündigungsfrist knüpft dagegen nicht an nur einen beabsichtigten Umzug an. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Verbraucherschutzverein gegen ein Telekommunikationsunternehmen eine Unterlassungsklage. Hintergrund dessen war ein Hinweis des Unternehmens auf seiner Internetpräsenz, wonach bei einem Umzug unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Frist von drei Monaten ab Umzugstermin der Vertrag vorzeitig gekündigt werden konnte. Der Verein hielt dies für unzulässig. Seiner Meinung nach, reiche es für eine die Dreimonatsfrist auslösende Kündigung des Verbrauchers aus, wenn der künftige Umzug feststünde.

Landgericht weist Unterlassungsklage ab

Das Landgericht Düsseldorf wies die Unterlassungsklage ab. Seiner Ansicht nach führe eine Anknüpfung der Kündigungsfrist an einen nur beabsichtigten Umzug zu Beweisschwierigkeiten über die Umzugsabsicht sowie zu Abwicklungsschwierigkeiten bei beabsichtigten, aber gescheiterten Umzügen. Gegen diese Entscheidung legte der Verbraucherschutzverein Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Unterlassungsanspruch

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Verbraucherschutzvereins zurück. Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe nicht. Der Hinweis der Beklagten sei weder unlauter noch stelle er eine verbraucherschutzwidrige Praktik dar. Das Sonderkündigungsrecht aus § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG knüpfe hinsichtlich der Kündigungsfrist zutreffend an den Zeitpunkt des tatsächlichen Umzugs des Verbrauchers an. Zwar ergebe sich dies nicht aus dem Wortlaut. Jedoch entspreche dies dem Willen des Gesetzgebers.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2017
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 295
GRUR-RR 2018, 295
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2018, Seite: 186
MMR 2018, 186
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 745
NJW-RR 2018, 745

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Dokument-Nr.: 28488 Dokument-Nr. 28488

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Kommentare (1)

 
 
Bärbel Buch schrieb am 07.12.2020

Gilt dieses Urteil auch, wenn an dem neuen Wohnort KEIN Kabelanschluss vorhanden ist, also eine Mitnahme gar nicht möglich wäre?

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