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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2013
- I-20 U 159/12 -
Verwendung von Schlüsselwörtern eines Konkurrenzunternehmens im Rahmen einer Google-AdWords-Anzeige zulässig
OLG Düsseldorf verweist auf Rechtsprechung des BGH
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwendung von Schlüsselwörtern eines Konkurrenzunternehmens im Rahmen einer Google-AdWords-Anzeige grundsätzlich für zulässig erachtet.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die
OLG Düsseldorf sah keine Markenverletzung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah in der
Ort des Werbeblocks unerheblich
Das Oberlandesgericht erkannte zwar an, dass anders als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, der Werbeblock in diesem Fall nicht rechts neben der Trefferliste, sondern über der Trefferliste stand. Dies sei aber aus Sicht der Richter unerheblich. Es mache keinen Unterschied, ob der Werbeblock rechts neben der Trefferliste angeordnet ist oder über ihr. Zwar falle der Blick eines Betrachters auf einen darüber platzierten schneller als auf einen rechts daneben gesetzten Werbeblock. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich um einen als solchen erkennbaren Werbeblock handelt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- "Interflora": EuGH zur Nutzung von Schlüsselwörtern fremder Markennamen im Rahmen von Google AdWords ohne Zustimmung des Inhabers
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.09.2011
[Aktenzeichen: C-323/09]) - Benutzung einer geschützten Marke "Beate Uhse" im Rahmen der Google-AdWords-Anzeige kann Markenverletzung darstellen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2013
[Aktenzeichen: I ZR 172/11])
Jahrgang: 2013, Seite: 655 MMR 2013, 655
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Dokument-Nr. 16997
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