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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2005
I-15 U 98/03 -

OLG Düsseldorf: Kein Schadensersatz für Dr. Esser - das Land NRW muss jedoch "Schmerzensgeld" zahlen

Der 15. Zivilsenat hat in dem Zivilverfahren, das der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Mannesmann-AG, Dr. Esser, gegen das Land NRW angestrengt hat, das Urteil der 2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. April 2003 (abgedruckt in NJW 2003, 2536 ff) bestätigt und die sowohl von Dr. Esser als auch vom Land eingelegten Berufungen gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Mit seiner Klage hatte Dr. Esser zum einen die Verurteilung des Landes zum Ersatz der ihm im Zeitraum vom 12. März 2001 bis zum 30. Juni 2002 entstandenen Strafverteidiger-Kosten (insgesamt 100.000,-- Euro) beantragt, weil die Staatsanwaltschaft zu Unrecht wegen der an ihn im Zusammenhang mit der Übernahme durch Vodafone gezahlten "Anerkennungsprämie" ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und nach vorläufiger Einstellung fortgesetzt habe. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass das Land NRW auch seinen weiteren aus der Eröffnung und Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens resultierenden Schaden zu ersetzen habe. Das Landgericht war zu dem Schluss gekommen, dass eine Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft insoweit nicht feststellbar sei und beide Ansprüche daher unbegründet seien. Dem hat sich der Senat nun nach erneuter Prüfung angeschlossen. Nach Auffassung des Senats rechtfertigten die zum Zeitpunkt der Entscheidung über Einleitung und Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens bekannten Umstände den Anfangsverdacht, Dr. Esser könne sich der Beihilfe zur Untreue schuldig gemacht haben.

Der weiteren Klage auf Zahlung eines "Schmerzensgeldes" in einer Mindesthöhe von 100.000,-- Euro hatte das Landgericht zum Teil, nämlich in Höhe von 10.000,-- Euro, stattgegeben, weil es das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch verschiedene Presseverlautbarungen beeinträchtigt sah. Der Senat hat sich auch diesem Spruch im Ergebnis angeschlossen, in der Begründung allerdings andere Akzente gesetzt. Nach Auffassung des Senats kann Dr. Esser nur wegen zweier schwerer Verletzungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG die Zahlung einer Geldentschädigung von jeweils 5.000,-- Euro verlangen.

Eine erste schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die einen finanziellen Ausgleich erfordere, sei durch den Generalstaatsanwalt in Düsseldorf erfolgt, der - zwei SPIEGEL-Journalisten im Rahmen eines Pressegespräches am 6. März 2001 vorab, d.h. vor Unterrichtung des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers, über seine Anweisung, ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. Esser einzuleiten, informiert habe, - dabei geäußert habe, es werde auch wegen "erkauften Sinneswandels" ermittelt, - und später der durch seine weitere Auskunft, es werde "wegen Untreue u.a." ermittelt, ausgelösten Spekulation in der Presse, gegen den Kläger werde auch wegen Bestechlichkeit ermittelt, nicht entgegen getreten sei.

Ein weiterer entschädigungspflichtiger schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei durch Äußerungen des Leitenden Oberstaatsanwalts in Düsseldorf begründet worden, der auf der Pressekonferenz vom 25. Februar 2003 von "Käuflichkeit" gesprochen und damit den Verdacht erneuert habe, dass Dr. Esser die Anerkennungsprämie als Gegenleistung für seine Entscheidung, den Aktionären die Annahme des Angebots von Vodafone zu empfehlen, gezahlt worden sei.

Nach Auffassung des Senats ist das Persönlichkeitsrecht von Dr. Esser noch durch weitere Verlautbarungen und Akte der Justizverwaltung verletzt worden. Diese Eingriffe seien aber nicht als so schwerwiegend einzustufen, dass deshalb ein finanzieller Ausgleich geboten sei. Eine von der Staatsanwaltschaft betriebene oder unterstützte Pressekampagne, die ein planmäßiges, der Vorverurteilung und Diffamierung des Klägers durch die Presse dienendes Verhalten der Justizbehörden voraussetze, habe es allerdings nicht gegeben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat allerdings die Revision nicht zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 27.04.2005

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