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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 16.04.2010
- 4 U 127/10 -
OLG Dresden: Bildnis nackter Oberbürgermeisterin von Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt
Persönlichkeitsrecht der Oberbürgermeisterin muss hinter Kunstfreiheit zurückzutreten
Ein Gemälde, das die Dresdener Oberbürgermeisterin Helma Orosz nackt und lediglich mit rosafarbenen Strapsen und Strapshaltern sowie einer Bürgermeisterkette "bekleidet" zeigt, ist eine satirische Darstellung eines aktuellen politischen Geschehens und unterliegt der Meinungs- und Kunstfreiheit. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bürgermeisterin muss hier zurücktreten. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Verfügungsbeklagte im Internet ein Gemälde mit dem Titel "Frau Orosz wirbt für das Welterbe" veröffentlicht, auf dem die Oberbürgermeisterin nackt - lediglich mit rosafarbenen Strapsen und Strapshaltern sowie einer Bürgermeisterkette "bekleidet" - zu sehen war. Im Zusammenhang mit dem Tag des offenen Ateliers in Dresden wurde das Gemälde - neben anderen Bildern der Künstlerin - am 15. November 2009 in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht. Nachdem die Malerin die Aufforderung auf Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf die künftige Veröffentlichung und sonstige Verbreitung des Bildes abgelehnt hatte, stellte Oberbürgermeisterin Orosz Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Das Originalgemälde ist zwischenzeitlich verkauft.
LG Dresden: Nacktdarstellung verletzt Recht am eigenen Bild und allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das erstinstanzlich mit dem Antrag befasste Landgericht Dresden hatte dem Antrag von Helma Orosz mit der Begründung stattgegeben, die Nacktdarstellung verletze die Verfügungsklägerin in ihrem Recht am eigenen Bild sowie ihrem allgemeinen
OLG Dresden: Bild darf ohne Einwilligung verbreitet werden
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts nun aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Das streitgegenständliche Gemälde sei ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, dessen Zurschaustellung die Klägerin nicht in berechtigten Interessen verletze und daher ohne ihre Einwilligung verbreitet werden dürfe.
Im Einzelfall muss Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Kunst- und Meinungsfreiheit vorgenommen werden
Zwar seien auch Bildnissen mit Bezug zur Zeitgeschichte bei Einbrüchen in die Persönlichkeitssphäre durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt. Insoweit sei im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem allgemeinen
Gemälde ist nicht als Schmähkritik oder Kundgabe von Missachtung anzusehen
Diese Abwägung falle hier zugunsten der beklagten Künstlerin aus. Bei dem Bild handele es sich nicht nur um Kunst im verfassungsrechtlichen Sinne, sondern zugleich um eine satirische Darstellung eines aktuellen politischen Geschehens, die dem Schutz der allgemeinen
Bild stellt Oberbürgermeisterin nicht in reißerischer Manier zur Schau
Auch die Einkleidung dieser Aussage - die malerische Darstellung des Kopfes der Klägerin mit einem nachempfundenen nackten Körper, Requisiten wie Strapse und Schärpe sowie die leuchtendaufdringliche Farbgestaltung - müsse die Klägerin hinnehmen. Zwar sei nachvollziehbar, dass sie sich in ihrem Schamgefühl und ihrer Autorität beeinträchtigt sehe. Das Bildnis stelle aber ersichtlich weder einen Vorgang aus dem Sexualbereich dar noch werde die Klägerin in reißerischer Manier oder als Objekt männlicher Begierde zur Schau gestellt. Sie werde auch nicht in ihrem Privatleben, sondern - symbolisiert durch die Amtskette - bei der Ausübung ihrer politischen Tätigkeit abgebildet, in der sie weitgehenden Einschränkungen ihrer Privatsphäre unterworfen sei.
Darstellung erweckt nicht den Eindruck einer authentischen Abbildung
An der Zulässigkeit der satirischen Darstellung ändere nichts, dass es an einer weitgehenden Verfremdung der Person der Klägerin fehle. Die Erkennbarkeit der Person sei hier vielmehr Voraussetzung dafür, dass der Aussagegehalt der Meinungsäußerung erkennbar werde. Schließlich führe auch das "Unterschieben" eines fremden Körpers nicht zur Unzulässigkeit der Bildveröffentlichung. Zwar unterliege die Manipulation von Fotografien verschärften verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ein weiblicher Akt auf einem Gemälde unterscheide sich von einer Fotomontage aber dadurch, dass er auch bei naturalistischer Darstellung immer nur eine Interpretation der abgebildeten Person durch den Künstler sei und - auch angesichts der flüchtigen, an Kulissenmalerei erinnernden Ausführung - nicht den Eindruck einer authentischen Abbildung erwecke.
Bei dieser Sachlage habe das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2010
Quelle: ra-online, OLG Dresden
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Dokument-Nr. 9513
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