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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 03.04.2013
- 4 W 31/13 -
Kein Grundbucheinsichtsrecht durch Rechtsanwalt wegen rückständigen Honorars
Honoraransprüche begründen kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO an Grundbucheinsicht
Honoraransprüche eines Rechtsanwalts begründen kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO an der Einsicht ins Grundbuch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Im zugrunde liegenden Fall beantragte ein
Kein Grundbucheinsichtsrecht
Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den
Wirtschaftliches Interesse des Rechtsanwalts genügt nicht
Ein Einsichtsrecht des Rechtsanwalts bestehe nur dann, so das Oberlandesgericht weiter, wenn er auch ein eigenes berechtigtes Interesse aus eben dieser anwaltlichen Tätigkeit ableiten kann. Das insofern bestehende wirtschaftliche Interesse des Anwalts an der Durchsetzung seiner Honoraransprüche reiche allein aber nicht aus. In diesem Zusammenhang müsse insbesondere das zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehörende informationelle Selbstbestimmungsrecht des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers beachtet werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 1104 NJW-RR 2013, 1104
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Dokument-Nr. 16918
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