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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 19.10.2023
17 WF 148/23 -

Falsches Heiratsdatum in Scheidungsbeschluss steht Eintragung der Scheidung in Eheregister nicht entgegen

Wirksamkeit der Scheidung trotz falschen Heiratsdatums

Steht im Scheidungsbeschluss ein falsches Heiratsdatum, so steht dies einer Eintragung der Scheidung in das Eheregister nicht entgegen. Die Scheidung ist trotz des falschen Datums wirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2023 wurde durch das Amtsgericht Lüneburg eine Ehe rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsbeschluss war dabei das falsche Heiratsdatum vermerkt. Dies beruhte auf ein Versehen der Eheleute. Da sich das Standesamt nachfolgend wegen des falschen Heiratsdatums weigerte, die Scheidung in das Eheregister einzutragen, beantragte die Ex-Frau die Berichtigung des Scheidungsbeschlusses. Dies lehnte das Amtsgericht Lüneburg ab, wogegen sich die Beschwerde der Ex-Frau richtete.

Keine Berichtigung des Scheidungsbeschlusses

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Eine Berichtigung des Scheidungsbeschlusses hinsichtlich des falschen Heiratsdatums komme nicht in Betracht.

Pflicht zur Eintragung der Scheidung in Eheregister

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei aber die Scheidung vom Standesamt ins Eheregister einzutragen. In der unrichtigen Datums- und Registerbezeichnung liege eine im Hinblick auf die Scheidung in jeder Hinsicht unschädliche Falschbezeichnung. Der Scheidungsausspruch sei dennoch wirksam. Es sei von vornherein und von außen sofort erkennbar, dass ausschließlich die zwischen den Beteiligten tatsächlich geschlossene Ehe geschieden werden sollte.

Möglichkeit des gerichtlichen Verfahrens gegen Standesamt

Sofern das Standesamt sich weiterhin weigern sollte, die Scheidung ins Eheregister einzutragen, verwies das Oberlandesgericht auf die Möglichkeit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nach § 49 PStG.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2023
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lüneburg, Beschluss vom 13.09.2023
    [Aktenzeichen: 32 F 144/23]
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Dokument-Nr.: 33424 Dokument-Nr. 33424

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