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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 18.04.2011
- 1 U 4/10 -
Hotelbetreiber durfte NPD-Vorsitzenden Udo Voigt wegen dessen politischer Überzeugung Hausverbot erteilen
Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Gleichbehandlung führen nicht zum Widerruf des Hausverbotes
Ein Hotelbetreiber, der annimmt, dass sich Gäste durch die Anwesenheit eines anderen Gastes gestört fühlen würden, kann aufgrund seines Hausrechts frei darüber entscheiden, wem er zu seinem Hotel den Zutritt gewährt und wem nicht. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit planten der Vorsitzende der
Hotelbetreiber erteilt Hausverbot
Nachdem der Reiseveranstalter dem Ehepaar die Buchung bestätigt hatte, teilte er mit E-Mail vom 19.11.2009 mit, dass eine Unterbringung im gebuchten
Kläger scheitert in allen Instanzen
Dagegen erhob Herr Voigt Klage mit dem Ziel, dass der Hotelbetreiber sein
Hausverbot benötigt sachliche Gründe
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, ein Hotelbetreiber öffne seinen Betrieb zwar grundsätzlich für den allgemeinen Publikumsverkehr. Dies führe jedoch nicht dazu, dass er nicht dennoch selbst entscheiden könne, wen er beherbergen wolle. Für ein
Hotelbetreiber als privater Unternehmer nicht zur Gleichbehandlung verpflichtet
Herr Voigt könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Gleichbehandlung berufen. Denn der Hotelbesitzer sei als privater Unternehmer - anders als der Staat - nicht zur Gleichbehandlung aller potenziellen Gäste verpflichtet. Er habe vielmehr eigene Freiheitsrechte, die es ihm erlaubten, sein Handeln frei zu gestalten, ohne hierfür rechenschaftspflichtig zu sein. Dass sich bei früheren Aufenthalten des Herrn Voigt keine Gäste beschwert hätten, ändere daran nichts.
Hausverbot berührt nicht essentielle Lebensbedürfnisse
Durch dieses
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2011
Quelle: ra-online, Brandenburgisches Oberlandesgericht (pm)
- Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 22.06.2010
[Aktenzeichen: 12 O 17/10]
- Kirche darf wegen Störungen des Gottesdienstes im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts Hausverbot erteilen
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.04.2010
[Aktenzeichen: 13 ME 37/10]) - GEZ-Mitarbeitern kann zeitlich unbefristetes Hausverbot erteilt werden - Einfaches Schreiben an GEZ genügt
(Amtsgericht Bremen-Blumenthal, Urteil vom 23.08.2010
[Aktenzeichen: 42 c 43/10]) - VG Neustadt: Wiederholter Verstoß gegen Badeordnung – Stadt darf Hausverbot für Schwimmbad erteilen
(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10.02.2010
[Aktenzeichen: 4 L 81/10.NW])
Jahrgang: 2011, Seite: 890 NJW-RR 2011, 890 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 768 NJW-RR 2012, 768
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Dokument-Nr. 11515
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