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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17.07.2012
- 9 LB 187/09 -
Abwassergebührensätze sind bei Kalkulationsmängeln unwirksam
Fehlende Aufschlüsselung der Personalkosten im Leistungsbereich der Schmutzwasserbeseitigung sowie Niederschlagswasserbeseitigung
Die von der Stadt Osnabrück für die Jahre 2006 und 2007 festgelegten Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung sind unwirksam. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Berufungsurteil entschieden.
Gegenstand des Verfahrens waren zwei Gebührenbescheide der Stadt Osnabrück, mit denen die Klägerin u. a. zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2006 und 2007 herangezogen wurde. Die Klägerin hatte sich bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Mängel der Gebührenkalkulation berufen und dabei insbesondere die Höhe der in die Kalkulation eingestellten Kosten gerügt, die im Wesentlichen auf einem Betriebsführungsvertrag mit den Stadtwerken beruhen. Das Verwaltungsgericht hatte die Gebührenkalkulation für rechtmäßig befunden und die Klage abgewiesen. Auf Antrag der Klägerin wurde die Berufung mit der Begründung zugelassen, dass die Gebührenkalkulation im Hinblick auf die Personalkosten, die für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt worden sind, nicht hinreichend aussagekräftig sei. So sei aus den dem Gericht zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen nicht ersichtlich gewesen, welche Personalkosten bei den Stadtwerken in Bezug auf die Abwasserbeseitigungseinrichtung angefallen seien.
Gesetzliche Pflichten bei Festlegung der Gebührensätze versäumt
Im Berufungsverfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht wurde nun das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die streitigen Gebührenbescheide aufgehoben, weil er die von der Stadt Osnabrück für die Jahre 2006 und 2007 festgelegten Gebührensätze als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2012
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 13928
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