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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Niederschlagswasser“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 08.12.2021
- 17 C 125/21 -
Einstweilige Verfügung gegen Vermieter wegen erheblichen Wassereinbruchs infolge von Dachsanierung
Unterlassene Sicherungsmaßnahmen durch Vermieter
Kommt es infolge einer Dachsanierung bei Regen zu erheblichem Wassereinbruch in der darunter liegenden Wohnung und unterlässt der Vermieter Sicherungsmaßnahmen, so rechtfertigt dies eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit März 2020 ließ die Eigentümerin eines Miethauses in Berlin das Dach sanieren. Infolge dessen kam es in der darunter liegenden Wohnung mehrfach bei stärkerem Regen zu einem Wassereinbruch, was zu erheblichen Schäden führte. Da die Eigentümerin keine erfolgsversprechenden Sicherungsmaßnahmen vornahm, beantragten die Mieter der Wohnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung.Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg gab dem Antrag der Mieter statt. Der Vermieter sei verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Vorkehrungen getroffen werden,... Lesen Sie mehr
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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 15.09.2021
- 1 ME 100/21 -
Grundstückseigentümer muss im Rahmen des Entwässerungskonzepts nicht Vorsorge für extrem seltene Starkregenereignisse treffen
Ausnahme bei gezielter Ableitung von Niederschlagswasser auf Nachbargrundstück oder Eintritt von erheblichen Schäden
Ein Grundstückseigentümer muss im Rahmen des Entwässerungskonzepts keine Vorsorge dafür treffen, dass bei extrem seltenen Starkregenereignissen kein Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück fließt. Eine Ausnahme besteht, wenn gezielt Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück geleitet wird oder erhebliche Schäden zu befürchten sind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragten die Eigentümer von drei Grundstücken im Jahr 2021 beim Verwaltungsgericht Hannover Eilrechtsschutz gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück. Sie befürchteten eine Verschlechterung der Entwässerungssituation bei Starkregenereignissen und verlangten daher Schutzkonzepte. Das Verwaltungsgericht sah keine drohende unzumutbare Überschwemmung... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.05.2010
- 19 U 120/09 -
Absterben von Pflanzen aufgrund unterirdischen Zuflusses von Niederschlagswasser infolge baulicher Anlagen auf Nachbargrundstück begründet kein Schadensersatzanspruch
Unterirdischer Zufluss stellt keinen Übertritt von Wasser im Sinne des § 27 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Nachbargesetzes (NachbG NRW) dar
Sterben Pflanzen eines Gartenbaubetriebs ab, weil aufgrund der baulichen Anlagen auf dem Nachbargrundstück Niederschlagswasser unterirdisch in das Grundstück dringt, so besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Eine Verletzung von § 27 Abs. 1 NachbG NRW liegt nicht vor, da bei einem unterirdischen Zufluss von Niederschlagswasser kein "Übertritt" im Sinne der Vorschrift vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall starben im Jahr 2005 mehrere Pflanzen eines Gartenbaubetriebs ab. Hintergrund dessen war ein Pilzbefall durch starke Vernässung. Der Betreiber des Gartenbaubetriebs machte als Grund für die Vernässung die benachbarte Baumschule verantwortlich. Er führte an, dass aufgrund der baulichen Anlagen auf dem Nachbargrundstück bei heftigem Regen Wasser entweder... Lesen Sie mehr
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2015
- V ZR 168/14 -
BGH: Grundstückseigentümer steht bei unterirdischem Zufluss von Niederschlagswasser infolge baulicher Anlagen auf dem Nachbargrundstück Unterlassungsanspruch zu
Unterlassungsanspruch fordert keinen oberirdischen Zufluss von Niederschlagswasser
Kommt es aufgrund baulicher Anlagen auf dem Nachbargrundstück zu einem unterirdischen Zufluss von Niederschlagswasser, so steht dem davon betroffenen Grundstückseigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Landesnachbarrechtsgesetzes Rheinland-Pfalz (LNRG) ein Unterlassungsanspruch zu, wenn es aufgrund des Sickerwassers zu einer Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks kommt. Der Unterlassungsanspruch erfordert keinen oberirdischen Zufluss des Niederschlagswassers. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstückseigentümer war von einem unterirdischen Zufluss von Niederschlagswasser betroffen. Dieses kam vom benachbarten Grundstück und hatte seine Ursache in den baulichen Anlagen auf dem Nachbargrundstück. Durch das Sickerwasser erhöhte sich der Grundwasserspiegel, wodurch die gärtnerische bzw. landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 08.02.2013
- 8 L 1734/12.GI -
Rückwirkende Einführung gesplitteter Abwassergebühr rechtswidrig
Gebührenumstellung darf nicht zu Mehreinnahmen führen
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Rückwirkende Einführung von gesplitteten Abwassergebühren der Gemeinde Reiskirchen für rechtswidrig erklärt. Das Gericht wies darauf hin, dass das Kommunalabgabengesetz die rückwirkende Ersetzung einer unwirksamen Gebührensatzung zwar erlaube, diese Möglichkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen jedoch dann eingeschränkt sei, wenn die rückwirkende Festsetzung für die betroffenen Gebührenzahler nicht zu erwarten war und diese Umstellung eine unzumutbare Belastung darstellt.
Im zugrunde liegenden Fall setzte die Gemeinde Reiskirchen im Rahmen der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr eine Niederschlagswassergebühr fest. Die Veranlagung beruhte auf einer Satzungsänderung, die die Gemeinde im Februar 2012 vorgenommen hatte, nachdem sowohl das Verwaltungsgericht Gießen als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof 2009 den alten Gebührenmaßstab für unwirksam... Lesen Sie mehr
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17.07.2012
- 9 LB 187/09 -
Abwassergebührensätze sind bei Kalkulationsmängeln unwirksam
Fehlende Aufschlüsselung der Personalkosten im Leistungsbereich der Schmutzwasserbeseitigung sowie Niederschlagswasserbeseitigung
Die von der Stadt Osnabrück für die Jahre 2006 und 2007 festgelegten Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung sind unwirksam. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Berufungsurteil entschieden.
Gegenstand des Verfahrens waren zwei Gebührenbescheide der Stadt Osnabrück, mit denen die Klägerin u. a. zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2006 und 2007 herangezogen wurde. Die Klägerin hatte sich bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Mängel der Gebührenkalkulation berufen und dabei insbesondere die Höhe der in die Kalkulation eingestellten Kosten... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 13.12.2010
- 6 K 2196/08 -
VG Freiburg: Verrechnung von Investitionskosten für Regenrückhaltebecken mit gesamter Abwasserabgabe zulässig
Verrechnung erfolgt nicht nur mit Anteil an eingeleitetem Niederschlagswasser
Investitionskosten für Regenrückhaltebecken können mit der gesamten Abwasserabgabe verrechnet werden und nicht nur mit dem auf die Einleitung von Niederschlagswasser entfallenden Anteil. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
Im zugrunde liegenden Fall geht es um einen Abwasserverband, der für die Einleitung von Abwasser in den Bodensee als öffentliches Gewässer - nach Klärung in der Abwasserbehandlungsanlage Moos - jährlich zur Zahlung einer Abwasserabgabe nach dem Bundesabwasserabgabengesetz herangezogen wird. Die Abwasserabgabe erfasst zwar die Einleitung von Niederschlagswasser und Schmutzwasser. Für... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 15.09.2010
- 8 A 41/10, 8 A 42/10, 8 A 43/10 -
Kosten für Herstellung von Regenwasserkanälen auf Grundstückseigentümer umgelegt – Bürger haben Anspruch auf ermäßigte Wassergebühren
Im Kaufpreis von Grundstücken enthaltene Zahlungen für Abwasseranlagen vergleichbar mit Zahlung von Kanalbaubeiträgen
Bürger, die schon mit den Kosten für die Herstellung von Regenwasserkanälen belastet wurden, haben Anspruch auf eine ermäßigte Regenwassergebühr. Dies entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.
In den zugrunde liegenden Streifällen wollten drei Gifhorner Ehepaare erreichen, dass auch sie in den Genuss der in § 15 der Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) vom 27. September 2004 in der Fassung vom 14. Dezember 2009 ermäßigten Regenwassergebühr kommen. Nach § 15 ABS gilt für Grundstücke, für die ein Niederschlagswasserbeitrag erhoben worden ist, eine ermäßigte Niederschlagswassergebühr... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2010
- 2 S 2938/08 -
VGH Baden-Württemberg: Abwassergebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser darf nicht allein nach Wasserverbrauch berechnet werden
Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge stehen in heutigen Haushalten nicht in annähernd vergleichbaren Relation
Gemeinden dürfen bei der Berechnung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser nicht den so genannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab zugrunde legen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Die beklagte Gemeinde sieht in ihrer Abwassersatzung – wie in kleineren Gemeinden in Baden-Württemberg bislang üblich – vor, dass die Abwassergebühr für die Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser nach der Abwassermenge bemessen wird, die auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücken anfällt. Dabei gilt als angefallene Abwassermenge der für das Grundstück... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 17.08.2009
- 14 K 1706/09 -
VG Arnsberg: Regenwasser darf in Gartenteich abgeleitet werden
Über Freistellung von "Abwasserüberlassungspflicht" muss neu entschieden werden
Ein Eigentümer eines Hausgrundstücks darf das Niederschlagswasser von den Dachflächen seines Hauses in den Gartenteich einleiten. Über einen Antrag der Stadt, der besagt, dass das Wasser in einen Mischwasserkanal abgeleitet werden muss, muss aufgrund mangelnder rechtlicher Beurteilungen neu verhandelt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden.
Der Eigentümer eines Hausgrundstücks in Werl-Westönnen, der das Regenwasser von den Dachflächen seines Hauses weiterhin in seinen Gartenteich einleiten möchte, hat vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg einen Teilerfolg errungen. Die Stadt Werl hatte von dem Hauseigentümer verlangt, seine Dachflächenentwässerung an einen schon im Jahre 1984 verlegten Mischwasserkanal anzuschließen. Hintergrund... Lesen Sie mehr