wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 16. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10.01.2017
6 A 121/14 -

Versandapotheke darf kein Erotikspielzeug verkaufen

Produkte stellen keine apothekenübliche Ware im Sinne der Apotheken­betriebs­ordnung dar

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass das von der Apothekerkammer Niedersachsen gegen eine Versandapotheke ausgesprochene Verbot des Verkaufs von Vibratoren, "Joysticks" und Erotikspielzeug nicht zu beanstanden ist.

Zur Begründung der Klageabweisung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass der Verkauf von Vibratoren, "Joysticks" und Erotikspielzeug gegen apothekenrechtliche Vorschriften verstoße. Bei den genannten Produkten handele es sich nicht um apothekenübliche Ware im Sinne der Apothekenbetriebsordnung, weshalb sie nicht verkauft werden dürften. Apothekenüblich seien nur Produkte, die nach objektiven Maßstäben - nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Herstellers oder Verkäufers - einen unmittelbaren Gesundheitsbezug hätten.

Gesundheitsförderung steht bei angebotenen Produkten nicht im Vordergrund

Die Ansicht der Klägerin, dass bei den genannten Produkten die Gesundheitsförderung im Vordergrund stehe, weil hiermit ein erfülltes Sexualleben ermöglicht und in diesem Zusammenhang die Entspannung gefördert werde, teilte das Gericht nicht. Auch ein durchschnittlicher Verbraucher habe nicht die Vorstellung, dass die fraglichen Produkte zur Behandlung von bestimmten Krankheitsbildern eingesetzt würden, sondern halte sie vielmehr für bloße Mittel zur sexuellen Anregung bzw. Entspannung. Dafür spreche auch die konkrete Ausgestaltung der Internetseite, wo die Produkte unter der Rubrik "Lust und Liebe" angeboten worden seien.

Untersagungsverfügung hinreichend bestimmt

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Untersagungsverfügung auch hinreichend bestimmt. Bei dem Begriff "Erotikspielzeug" handele es sich um einen auf dem Markt eingeführten Begriff zur Bezeichnung eines charakteristischen, üblicherweise in Erotikshops angebotenen Sortiments. Die Beklagte habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass der Klägerin auch nach der Begründung der Untersagungsverfügung eine Abgrenzung zwischen derartigen Spielzeugen und apothekenüblichen Waren möglich war.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2017
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Apotheke | Filialapotheke | Erotik | Untersagung | Verbot der ... | Verbot des ...

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23693 Dokument-Nr. 23693

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23693

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung