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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.03.2022
- 14 MN 171/22 -
Niedersachsen: Vorläufige Außervollzugsetzung der Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen
Die Regelungen der Corona-VO sind keine notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss § 12 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) und die darin bestimmte Verpflichtung, in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen, vorläufig außer Vollzug gesetzt. Gleiches gilt für § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO, allerdings nur soweit darin auch das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in diesen Einrichtungen geregelt ist.
Gemäß § 12 Abs. 3 Corona-VO muss in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, jede Person sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO hat jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen.
Diskothekenbetreiber stellt Normenkontrolleilantrag
Die Betreiberin einer Diskothek in Osnabrück hatte sich gegen diese Regelungen mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt.
Der 14. Senat hat entschieden, dass die Regelungen keine notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes seien. Die angeordnete
Der Senat hat neben der Spezialregelung des § 12 Abs. 3 Corona-VO, die für Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen besondere Vorgaben macht, auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona- VO vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin auch das Tragen einer medizinischen Maske als Mund- Nasen-Bedeckung in diesen Einrichtungen geregelt ist. Dieser wäre sonst bei Außervollzugsetzung des § 12 Abs. 3 Corona-VO zur Anwendung gekommen.
Die Außervollzugsetzung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2022
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31527
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