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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.07.2007
11 ME 273/07 -

Aufmarsch von Rechtsextremisten nahe Gedenkstein für ermordete Juden untersagt

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde der Stadt Lüneburg die vom Verwaltungsgericht vorgegebene Route für einen Aufzug von Rechtsextremisten am 14. Juli 2007 von 14.00 bis 20.00 Uhr dahingehend geändert, dass dieser nicht am Gedenkstein für die im Dritten Reich ermordeten Juden vorbeiführen darf.

Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung der gegen das (Total-)Verbot des Aufzugs durch die Stadt Lüneburg gerichteten Klage des Veranstalters unter mehreren Auflagen, insbesondere unter Vorgabe einer bestimmten Route, angeordnet. Der Veranstalter hat sich mittlerweile damit einverstanden erklärt, dass sein Aufzug nicht an dem in Kaltenmoor stattfindenden Stadtteilfest vorbeiführt. Gegenstand des von der Stadt Lüneburg geführten Beschwerdeverfahrens war nur noch ein Teil der Streckenführung der vom Verwaltungsgericht vorgegebenen Route. Die Stadt hatte insbesondere geltend gemacht, der DGB habe am selben Tage in der Zeit von 13.00 bis 14.00 Uhr an dem Gedenkstein für die im Dritten Reich ermordeten Juden eine Kundgebung angemeldet. Der Gedenkstein mit einer auf einer Metallplatte angebrachten Inschrift, die an Opfer der nationalsozialistischen Willkürherrschaft im Dritten Reich erinnert, befindet sich in der Nähe der Dahlenburger Landstraße, über die der Aufzug nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichts führen würde. Es sei zu befürchten, dass es zu Konfrontationen zwischen den Teilnehmern der DGB-Kundgebung und/oder Teilnehmern einer gegen die rechtsextremistische Versammlung gerichteten Gegendemonstration und den Rechtsextremen kommen könnte.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht teilt in seiner Beschwerdeentscheidung diese Auffassung und hat die Streckenführung geändert.

Dies ist ausweislich der Begründung der Entscheidung erforderlich, um Teilnehmer der DGB-Kundgebung, der Demonstration gegen den rechtsextremen Aufzug und Teilnehmer des Aufzugs der Rechtsextremisten sowie unbeteiligte Dritte vor Gefahren für ihre Gesundheit zu schützen. Die diesbezügliche Lageeinschätzung der Polizei, dass tätliche Auseinandersetzungen trotz Anwesenheit von Polizeikräften nicht verhindert werden könnten, beruht auf einer zutreffenden Gefahrenprognose.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 12.07.2007

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