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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21.04.2022
- 10 LC 247/20 -
Biogasanlagenbetreiber nicht zur Vorhaltung eigener Lagerkapazitäten für ihre Gärrückstände verpflichtet
Deren düngerechtlich konforme landwirtschaftliche Verwertung kann auch durch Verträge mit Dritten sichergestellt werden
Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat festgestellt, dass die bestehende Verpflichtung der Klägerin zur Vorhaltung von Lagerkapazitäten entfällt, wenn sie durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherstellt, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge der von ihr erzeugten Gärrückstände entsprechend den Regelungen der Düngeverordnung landwirtschaftlich, insbesondere auch als Düngemittel, verwertet wird.
Die Klägerin betreibt eine
"Verwertung" umfasst auch Verwendung als Düngemittel
Die Klägerin vertritt die von der beklagten Landwirtschaftskammer Niedersachsen abweichende Auffassung, dass "Verwertung" im Sinne des § 12 Abs. 5 DüV auch die überbetriebliche landwirtschaftliche
Verwertung erfasst auch landwirtschaftliche Nutzung
Der Senat hat dieses Urteil mit seiner Entscheidung geändert und dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprochen. Dass die
Revision wegen bundesweiter Bedeutung zugelassen
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Da es sich bei der Düngeverordnung um eine bundesweit geltende Regelung handelt, könnte der vom Senat beantworteten Rechtsfrage nicht nur für Niedersachsen, sondern bundesweit Bedeutung für den Betrieb von Biogasanlagen zukommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2022
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/cc)
- Urteil vom 30. September 2020, Az: 5 A 3661/18
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Dokument-Nr. 31687
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