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Landgericht München, Urteil vom 14.07.2020
- 33 O 14041/19 -
LG München verbietet Tesla irreführende Autopilot-Werbung
Tesla-Werbung mit Autopilot und "vollem Potenzial für autonomes Fahren" für Verbraucher irreführend
Das Landgerichts München hat mit Urteil vom 14.07.2020 einer Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. vollumfänglich stattgegeben, mit der sich diese gegen bestimmte werbliche Aussagen der Beklagten Tesla Germany GmbH wendet (Az. 33 O 14041/19). Kern der Auseinandersetzung war die Bezeichnung des Fahrassistenzsystems, mit dem die Beklagte ihre Fahrzeuge serienmäßig ausstattet, als Autopilot sowie die Bewerbung einzelner separat buchbarer Komponenten unter der Überschrift "Volles Potenzial für autonomes Fahren".
Der beanstandete, in den Bestellvorgang des Fahrzeugs Typ "Model 3" integrierte Text auf der Website der Tesla Germany GmbH aus dem 2019. Die
"Autopilot/Inklusive"
- Ermöglicht automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen unter Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur.
"Volles Potenzial für autonomes Fahren"
- Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen.- - Einparkautomatik: paralleles und rechtwinkliges Einparken.
- "Herbeirufen": Ihr geparktes Auto findet Sie auf Parkplätzen und kommt zu Ihnen. Unglaublich, aber wahr!
Bis Ende des Jahres:
- Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte-/Anfahrautomatik
- Automatisches Fahren innerorts.
Hinweis auf notwendige aktive Überwachung durch den Fahrer
Weiter hieß es in der Werbung: Sie können das Funktionspaket für
LG: Werbeaussage stellt irreführende geschäftliche Handlungen dar
Nach Auffassung des LG München stellen sich sowohl die
Autopilot suggeriert vollkommen autonom Fahren
In tatsächlicher Hinsicht handele es sich sowohl beim Tesla-Autopiloten als auch bei dem zubuchbaren Paket Volles Potenzial für
Werbung erweckt den Eindruck, Tesla-Autos könnten und dürften autonom fahren
Weiter werde der Eindruck erweckt, ein autonomer Fahrzeugbetrieb sei in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zulässig, was jedoch nach den geltenden Vorschriften des StVG (§§ 1 a f StVG) nicht der Fall sei. Der von der Beklagten vorgehaltene Hinweis am Ende der Website beseitige die Irreführung mangels inhaltlicher Klarheit und Transparenz nicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2020
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28962
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