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Landgericht Amberg, Urteil vom 15.10.2012
41 HK O 303/12 -

E-Zigarette gesundheitlich nicht unbedenklich

Gesundheitliche Gefahren durch Werbung verschleiert

Der Lebensmittel-Discounter Netto darf nicht mehr damit werben, die von ihm verkaufte E-Zigarette sei gesundheitlich völlig unbedenklich. Dies entschied das Landgericht Amberg.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Lebensmittel-Discounter Netto in einer großformatigen Anzeige für die E-Zigarette "Clever Smoke" geworben. Darin hieß es, die E-Zigarette sei die "gesündere Art zu rauchen" und eine "geniale Alternative für den vollen Rauchgenuss". Ihre Aromen seien auf Unbedenklichkeit geprüft.

Produktbeschreibung in Verpackung verweist auf Gefahren durch E-Zigarette

Die Produktbeschreibung in der Verpackung zeigte dagegen, dass die elektronische Zigarette keineswegs so harmlos ist. Da das Produkt unter anderem Alkohol enthält, empfahl der Hersteller schwangeren und stillenden Frauen unbedingt einen Arzt zu konsultieren, bevor sie zur E-Zigarette greifen. Das gleiche gelte für trockene Alkoholiker und für Personen, die gesundheitliche Probleme mit den Atemwegen haben oder allergisch auf Propylenglykol oder Aromastoffe reagieren.

Werbung erweckt falschen Eindruck über Unbedenklichkeit und Risikofreiheit

Die Richter des Landgerichts Amberg stellten fest, dass das Produkt für mehrere von der Werbung angesprochene Zielgruppen nicht oder nicht vorbehaltlos geeignet sei. Das werde durch die Werbung verschleiert. Sie erwecke den falschen Eindruck, als sei die E-Zigarette gesundheitlich völlig unbedenklich und mit keinerlei Risiken verbunden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 14534 Dokument-Nr. 14534

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