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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 02.04.2012
7 K 3169/11 -

E-Zigarette ist kein Arzneimittel

Nikotin fehlt es bei E-Zigarette an erforderlicher therapeutischer oder prophylaktischer Zweckbestimmung

Die so genannte "E-Zigarette" ist auch dann kein zulassungs­bedürftiges Arzneimittel, wenn die enthaltenen Liquid-Depots Nikotin enthalten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagten ein Hersteller sowie ein Vertriebsunternehmer, deren Produkte in Form und Farbe einer herkömmlichen Zigarette ähneln. Diese bestehen aus einer Hülle, einem elektronisch gesteuerten Verdampfer mit Akku sowie einem Papierfilter mit dem integrierten Liquid-Depot. Die "E-Zigarette" wird nach dem Zusammenbau wie eine Zigarette gebraucht, wobei die durch den Akku erzeugte Wärme die im Depot befindliche Flüssigkeit verdampft. Der Benutzer atmet beim Inhalieren einen Aerosoldampf ein, der Tabakaromen und Nikotin enthält.

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erklärt "E-Zigaretten" in einem vergleichbaren Fall als Arzneimittel

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn als für die Arzneimittelzulassung zuständige Bundesbehörde hatte in einem vergleichbaren Fall verbindlich festgestellt, dass es sich bei nikotinhaltigen "E-Zigaretten" um Arzneimittel handele und diese Auffassung in einem Schreiben an die Kläger bekräftigt. Infolge dessen kam es zu strafrechtlichen Ermittlungen und Warnschreiben von Überwachungsbehörden der Länder.

Behörde konnte erforderlichen Beleg einer therapeutischen Eignung des Nikotins nicht erbringen

Das Verwaltungsgericht Köln führte in seinem Urteil aus, dass Nikotin zwar auch ein Arzneistoff sein und als solcher auch zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden könne. In der Anwendungsform der "E-Zigarette" fehle es dem Stoff jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder prophylaktischen Zweckbestimmung. Es gehe vielmehr darum, das Verlangen des Verwenders nach Nikotin zu befriedigen. In diesem Sinne handele es sich um ein Genussmittel. Den erforderlichen Beleg einer therapeutischen Eignung habe die Behörde nicht erbracht. Die mit dem Genuss von Nikotin und anderer Inhaltsstoffe möglicherweise verbundenen Gesundheitsgefahren allein rechtfertigten nicht die Einordnung als Arzneimittel.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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Dokument-Nr.: 13281 Dokument-Nr. 13281

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