wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2013
L 5 KR 65/13 und L 5 KR 5/13 -

LSG Rheinland-Pfalz zur Einbeziehung der Auszahlung einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung bei Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

Beitragsbemessung bei freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung stellt auf alle Einkünfte aus betrieblicher Altersversorgung ab

In die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ist die Auszahlung einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung auch insoweit einzubeziehen, als sie auf eigenen Beiträgen des Versicherten nach dem Ende der Beschäftigung und der Übernahme der Versicherung durch diesen beruhen. Dies hat das Landessozialgericht entschieden. In einer weiteren Entscheidung (L 5 KR 5/13) ist er darüber hinaus zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auszahlung aus einer Direktversicherung auch dann für die Bemessung der Beitragshöhe zu berücksichtigen ist, wenn die Prämien zur Direktversicherung in Form einer Einmalzahlung aus einer vom Arbeitgeber gewährten Abfindung gezahlt wurden.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Durch die beklagten Krankenkassen wurde in beiden Fällen die Beitragshöhe der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung der Kläger auch unter Berücksichtigung der einmaligen Auszahlungen aus den Direktversicherungen festgelegt. Dabei wurden die Auszahlungsbeträge auf 10 Jahre aufgeteilt und insoweit jeweils monatlich als Einkünfte berücksichtigt. Hiergegen wandten sich die Kläger. Während im Falle der teilweise auf eigenen Beiträgen beruhenden Versicherung das Sozialgericht Koblenz der Klage zunächst stattgegeben hatte, war es im Falle der Prämienzahlung aus der Abfindung bereits von einer Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung ausgegangen.

Ungleiche Regelung ist nicht verfassungswidrig

Das Landessozialgericht hat in den Berufungsverfahren die Entscheidung der Krankenkasse in beiden Fällen bestätigt. Anders als etwa in der Krankenversicherung der Rentner, wo Direktversicherungen der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie auf eigenen Beitragszahlungen beruhen nicht zur Bemessung der Beiträge herangezogen werden können, weil dort nur erwerbsbezogene Versorgungsbezüge berücksichtigt werden, gelte dies für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung nicht, weil diese bei der Beitragsmessung auf alle Einkünfte aus betrieblicher Altersversorgung abstelle. Die ungleiche Regelung sei auch nicht verfassungswidrig, weil es sich um unterschiedliche Versichertengruppen handele. Da in der freiwilligen Versicherung sämtliche Einkünfte aus betrieblicher Altersversorgung zu berücksichtigen sind, spielte es auch keine Rolle, ob die Prämien für die Direktversicherung aus einer Abfindung stammten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2014
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialversicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17521 Dokument-Nr. 17521

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17521

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung