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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2021
- L 21 AS 525/21 B ER -
Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken trotz Maskenpflicht
Bedarf kann durch Einsparmöglichkeiten gedeckt werden
Die neue gesetzliche Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken führt nicht dazu, dass SGB II-Bezieher im Eilverfahren einen Mehrbedarf erfolgreich geltend machen können. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsteller begehrten vergeblich vom Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfes in Form von wöchentlich 20
Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LSG zurückgewiesen und ist dabei zum selben Ergebnis gelangt, wie die zuvor mit vergleichbaren Fällen befassten Senate. Der
Verfach Nutzung der Masken zumutbar
Auch unter Berücksichtigung der zum 23.04.2021 durch § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz eingeführten Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr bestehe der monatliche Bedarf nur im Umfang von zehn Masken pro Person und könne mit einem finanziellen Aufwand von maximal zehn Euro gedeckt werden. Zehn Masken deckten den Bedarf für einen ganzen Monat, weil sie nach wissenschaftlicher Auffassung bei sachgerechter Handhabung, Lagerung und Trocknung mehrfach verwendet werden könnten. Dies sei den Antragstellern - ebenso wie der Bevölkerung im Übrigen - nach aktuellem Erkenntnisstand zuzumuten.
Finanzierung aus dem Regelbedarf zumutbar
Der Maskenbedarf verursache monatliche Kosten von maximal zehn Euro, da
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2021
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30264
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