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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.01.2018
- L 4 KR 147/14 -
Krankenkasse muss keine Dolmetscherkosten bei fremdsprachigen Patienten tragen
Kein Anspruch auf Kostenübernahme trotz ärztlicher Anordnung und Befürwortung
Muss ein Patient Dolmetscherleistungen bei Arztbesuchen und Therapien in Anspruch nehmen, so sind die Kosten für den Dolmetscher keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Zugrunde lag der Fall eines Blutkrebspatienten (geb. 1941 gest. 2011), der aus dem heutigen Serbien stammte und in Hannover wohnhaft war. Dieser hatte in den Jahren 2010 und 2011 Leistungen eines vereidigten Dolmetschers bei Arztbesuchen, Strahlentherapien und Behördengängen in Anspruch genommen.
Dolmetscher rechnet gegenüber Krankenkasse ab
Die entstandenen Kosten von ca. 4.900,- Euro rechnete der
Dolmetschertätigkeit keine Tätigkeit in ärztlicher Kontrolle oder Verantwortung
Das Gericht hat die Rechtsauffassung der
Keine gesetzliche Regelungslücke erkennbar
Das Gericht hat auch keine planwidrige, gesetzliche Regelungslücke erkannt. Zwar könne die Hinzuziehung eines Dolmetschers für Krankenbehandlungen mitunter notwendig oder zumindest dienlich sein. Dieses Problems sei sich der Gesetzgeber jedoch bewusst gewesen, indem er nichtmedizinische Nebenleistungen ausdrücklich geregelt und auf wenige Fälle - z.B. Gebärdendolmetscher - beschränkt habe. Für eine Lückenschließung durch die Rechtsprechung sei hiernach kein Raum.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2018
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ ra-online
- Sozialgericht Hannover, Urteil vom 31.01.2014
[Aktenzeichen: S 10 KR 617/12]
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Dokument-Nr. 25692
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