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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.01.2018
L 4 KR 147/14 -

Krankenkasse muss keine Dolmetscherkosten bei fremdsprachigen Patienten tragen

Kein Anspruch auf Kostenübernahme trotz ärztlicher Anordnung und Befürwortung

Muss ein Patient Dolmetscherleistungen bei Arztbesuchen und Therapien in Anspruch nehmen, so sind die Kosten für den Dolmetscher keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Zugrunde lag der Fall eines Blutkrebspatienten (geb. 1941 gest. 2011), der aus dem heutigen Serbien stammte und in Hannover wohnhaft war. Dieser hatte in den Jahren 2010 und 2011 Leistungen eines vereidigten Dolmetschers bei Arztbesuchen, Strahlentherapien und Behördengängen in Anspruch genommen.

Dolmetscher rechnet gegenüber Krankenkasse ab

Die entstandenen Kosten von ca. 4.900,- Euro rechnete der Dolmetscher gegenüber der Krankenkasse ab. Er verwies darauf, dass die medizinische Versorgung ohne die Übersetzung gefährdet gewesen wäre und daher auch vom behandelnden Arzt als notwendig befürwortet worden sei. Demgegenüber führte die Krankenkasse in ihrem Ablehnungsbescheid aus, dass die Tätigkeit eines Dolmetschers keine GKV-Leistung sei.

Dolmetschertätigkeit keine Tätigkeit in ärztlicher Kontrolle oder Verantwortung

Das Gericht hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im SGB V keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage geregelt sei. Abrechnungsfähige ärztliche Behandlungen im Sinne des Gesetzes seien nur solche, die der Arzt selbst ausführe. Tätigkeiten von Hilfspersonen seien nur dann abrechenbar, wenn sie unmittelbar zur ärztlichen Behandlung zählten und vom Arzt fachlich überwacht und angeleitet wurden. Es komme nicht darauf an, ob die Tätigkeit eines Dolmetschers im weitesten Sinne der ärztlichen Behandlung diene oder ob sie hierfür gar notwendig sei, da diese Tätigkeit nicht in ärztlicher Kontrolle oder Verantwortung liege. Hieran ändere es auch nichts, wenn die Tätigkeit ärztlich befürwortet oder angeordnet werde.

Keine gesetzliche Regelungslücke erkennbar

Das Gericht hat auch keine planwidrige, gesetzliche Regelungslücke erkannt. Zwar könne die Hinzuziehung eines Dolmetschers für Krankenbehandlungen mitunter notwendig oder zumindest dienlich sein. Dieses Problems sei sich der Gesetzgeber jedoch bewusst gewesen, indem er nichtmedizinische Nebenleistungen ausdrücklich geregelt und auf wenige Fälle - z.B. Gebärdendolmetscher - beschränkt habe. Für eine Lückenschließung durch die Rechtsprechung sei hiernach kein Raum.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2018
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ ra-online

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Hannover, Urteil vom 31.01.2014
    [Aktenzeichen: S 10 KR 617/12]
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