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Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 04.01.2018
S 19 KR 2546/17 -

Gesetzliche Krankenversicherung muss Dolmetscherkosten für Durchführung einer Psychotherapie nicht übernehmen

Arzt kann Dolmetscher­tätigkeit weder leiten noch kontrollieren und somit nicht verantworten

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht verpflichtet ist, Dolmetscherkosten für die Durchführung einer Psychotherapie zu tragen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls begehrt die Übernahme von Dolmetscherkosten für die italienische Sprache zur Durchführung einer von der Krankenkasse bewilligten Psychotherapie.

Tätigkeit eines Dolmetschers kann nicht Teil ärztlicher Behandlung sein

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Zur ärztlichen Behandlung gehöre gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten sei. Bei der Hilfeleistung müsse es sich somit um eine Tätigkeit handeln, die der ärztlichen Berufsausübung zuzurechnen sei. Dies seien Tätigkeiten, die den Zielen einer Krankenbehandlung dienten und die der Arzt aufgrund seines Fachwissens i.S. von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V verantworten könne. Die Tätigkeit eines Dolmetschers könne nicht Teil der ärztlichen Behandlung sein, weil der Arzt sie aufgrund seines ärztlichen Fachwissens weder leiten noch kontrollieren und somit auch nicht verantworten könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Kartoffelvollerntemaschine schrieb am 10.09.2018

Zum Glück ging es nur um einen Dolmetscher; man stelle sich vor, die Klägerin hätte ernsthafte gesundheitliche Probleme. Beim nächsten Italienurlaub muss ich das allerdings auch mal probieren; erst im Restaurant, dann im Zoo, im Hotel und sonstwo. Immer her mit den Dolmetschern, kann ja nicht sein das man im fremden Land keinen gestellt bekommt.

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