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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2019
L 16 KR 324/18 -

Schönheitschirurgie: Patientin muss sich an Behandlungskosten für gerissenes Brustimplantat beteiligen

Solidargemeinschaft ist vor unsolidarischem Verhalten Einzelner zu schützen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Patienten sich an den Kosten einer Behandlung beteiligen müssen, wenn die Krankheitsursache in willkürlichen Veränderungen des eigenen Körpers liegt. Das Gericht verwies darauf, dass das Solidarprinzip der Krankenversicherung nicht grenzenlos ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine 46-jährige Frau aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont geklagt, die eine schönheits-chirurgische Brustvergrößerung als Privatbehandlung durchführen ließ. Sechs Jahre nach dem Eingriff kam es zu Rissen an einem Silikonimplantat und einer Brustentzündung. Die Frau ließ die Implantate durch neue ersetzen, die sie ebenfalls privat bezahlte.

Krankenkasse fordert anteilige Bezahlung durch die Versicherte

Die Krankenkasse trug zunächst Kosten in Höhe von 6.400 Euro für die Entnahme der alten Implantate. Von der Frau forderte sie jedoch eine Beteiligung von 1.300 Euro, da das Gesetz eine Kostenbeteiligung von Versicherten bei Folgeerkrankungen nach ästhetischen Operationen zwingend vorsehe.

Klägerin hält Kostenbeteiligung für verfassungswidrig

Die Frau hielt dies für verfassungswidrig. Nach ihrer Ansicht habe die Entwicklung der Schönheitschirurgie dazu geführt, dass Brustimplantate völlig normal und üblich seien. Es sei gesellschaftlich etablierter ästhetischer Standard, sich hübsch, sexy und begehrenswert zu präsentieren. Abweichungen würden als Makel und psychische Beeinträchtigung empfunden. Außerdem sei die Zahl der Krankheitsfälle nach schönheitschirurgischen Eingriffen deutlich geringer als nach Sport-, Freizeit- oder Sexunfällen.

Kostenbeteiligung in Höhe der steuerlichen Belastungsfreigrenze angemessen

Dieser Sichtweise vermochte sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht anzuschließen. Grundsätzlich zahle die Krankenkasse notwendige Leistungen nach dem Solidarprinzip ohne Rücksicht auf die Krankheitsursachen. Der Gesetzgeber habe jedoch Ausnahmen bei ästhetischen Operationen, Tätowierungen und Piercings geregelt. Dies sei verfassungsrechtlich zulässig um die Solidargemeinschaft vor unsolidarischem Verhalten Einzelner zu schützen. Ob die Inanspruchnahme der Schönheitschirurgie mittlerweile normal sei, spiele keine Rolle. Entscheidend sei allein, dass diese Behandlungen medizinisch nicht erforderlich seien. Gemessen am Grad des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Frau sei eine Kostenbeteiligung in Höhe der steuerlichen Belastungsfreigrenze angemessen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm)

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Dokument-Nr.: 27069 Dokument-Nr. 27069

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Kommentare (1)

 
 
Glockenspiel schrieb am 18.02.2019

"Es sei gesellschaftlich etablierter ästhetischer Standard, sich hübsch, sexy und begehrenswert zu präsentieren".

Frage: Seit wann definieren infantile Privatfernsehsender gesellschaftliche Normen?

Habe ich etwas verpasst? Ist die Aufklärung wirklich derart schiefgelaufen?

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