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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.09.2019
- L 16 KR 182/18 -
Krankenkasse muss Kosten für Anschaffung eines GPS-Alarmgeräts für geistig Behinderten mit Weglauftendenz übernehmen
Gerät ist als spezielles Hilfsmittel für Behinderte zu werten
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine fixierbare GPS-Uhr mit Alarmfunktion für einen geistig Behinderten mit Weglauftendenz ein Hilfsmittel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung sein kann.
Dem Verfahren lag der Fall eines 19-jährigen Mannes aus der Nähe von Bremen zugrunde. Er leidet an einem Down-Syndrom mit geistiger
Krankenkasse verneint Kostenübernahme
Die
Gerät kann bei geistiger Behinderung Mobilität und Bewegungsfreiheit ermöglichen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab der Klage statt und bewertete das Gerät als spezielles
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)
- LSG Rheinland-Pfalz: Krankenkasse muss Kosten für notwendiges Hilfsmittel eines behinderten Menschen übernehmen
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.03.2011
[Aktenzeichen: L 5 KR 59/11 B ER]) - Gesetzlich Krankenversicherter hat Anspruch auf Rollstuhl mit motorunterstütztem Rollstuhlzuggerät
(Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 13.11.2018
[Aktenzeichen: S 42 KR 516/16])
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Dokument-Nr. 27984
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