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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.03.2011
L 5 KR 59/11 B ER -

LSG Rheinland-Pfalz: Krankenkasse muss Kosten für notwendiges Hilfsmittel eines behinderten Menschen übernehmen

Hilfsmittel macht Einsatz von Pflegekraft überflüssig und trägt zur Verbesserung eines selbstbestimmten Lebens bei

Kann sich ein Mensch mit einer Behinderung mit einem notwendigen Hilfsmittel selbst versorgen, darf die Krankenkasse das Hilfsmittel nicht mit der Begründung ablehnen, der entsprechende Bedarf könne auch durch Pflegekräfte gedeckt werden. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für einen Dusch-WC-Aufsatz. Die Kasse wandte ein, für die Intimreinigung sei bereits ein Pflegebedarf ermittelt und dieser werde durch die Pflegekräfte gedeckt.

Leistungen an behinderte Menschen sollen deren Selbstbestimmung fördern

Dies sah das Landessozialgericht jedoch anders. Denn das SGB IX legt gerade fest, dass die Leistungen an behinderte Menschen deren Selbstbestimmung fördern sollen. Damit ist ein Verweis auf die Intimreinigung durch Pflegkräfte nicht in Einklang zu bringen, wenn die Betroffene bei einer Versorgung mit einem Hilfsmittel die Reinigung selbst durchführen kann. Zudem würde dies auch gegen die Menschenwürde verstoßen. Eine solche Einschränkung der Antragstellerin kann auch nicht vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2011
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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