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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.07.2017
- L 16 KR 13/17 -
Keine Kostenübernahme durch Krankenkasse bei Bauchdeckenstraffung nach erheblicher Gewichtsreduktion
Psychische Belastung rechtfertigt keinen operativen Eingriff
Führt eine bestehende Fettschürze nach massiver Gewichtsreduktion zu psychischen Leiden, muss die gesetzliche Krankenkasse dennoch keine Operation zur Bauchdeckenstraffung bezahlen. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall kam es bei dem 53jährigen Kläger, der bei einer Körpergröße von 174 cm ein ursprüngliches Spitzengewicht von 165 kg hatte, nach einer Schlauchmagenoperation zu einem Gewichtsverlust bis auf 85 kg und zu einem erschlafften Hautüberschuss im Bereich des Bauches.
Kläger begehrt Kostenübernahme für Bauchdeckenstraffung
Gegenüber seiner
Behandlung psychischer Leiden erfolgen durch Psychiater oder Psychologen
Das Gericht hat die Leistungsablehnung der
Kostenübernahme kosmetischer Operationen nur in Ausnahmefällen
Eine grundsätzlich kosmetische
- Eine Entstellung liege nicht vor, denn eine
- Bestehende Hautirritationen stellten sich als vergleichsweise geringfügig dar und ließen sich auch ohne OP durch Creme- und Puderbehandlung erfolgreich therapieren.
- Eine Straffung der Bauchdecke zur Behandlung einer vorgetragenen Penisverklemmung sei als mittelbare Krankenbehandlung zu qualifizieren, die nur als ultima ratio in Betracht komme. Der Kläger könne jedoch schon durch einfache Selbsthilfemöglichkeiten Vorsorge gegen drohende Verklemmungen betreiben indem er geeignete Nachtwäsche trage.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ ra-online
- Hautstraffungsoperation nach massiver Gewichtsabnahme: Leistungspflicht der Krankenkasse nur bei medizinischer Operationsnotwendigkeit
(Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 21.01.2014
[Aktenzeichen: S 9 KR 2546/12]) - Kostenübernahme für beidseitige Oberarmstraffung aufgrund entstellender Wirkung
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.11.2020
[Aktenzeichen: L 16 KR 143/18])
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Dokument-Nr. 24630
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