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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.07.2017
L 16 KR 13/17 -

Keine Kostenübernahme durch Krankenkasse bei Bauch­decken­straffung nach erheblicher Gewichtsreduktion

Psychische Belastung rechtfertigt keinen operativen Eingriff

Führt eine bestehende Fettschürze nach massiver Gewichtsreduktion zu psychischen Leiden, muss die gesetzliche Krankenkasse dennoch keine Operation zur Bauch­decken­straffung bezahlen. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall kam es bei dem 53jährigen Kläger, der bei einer Körpergröße von 174 cm ein ursprüngliches Spitzengewicht von 165 kg hatte, nach einer Schlauchmagenoperation zu einem Gewichtsverlust bis auf 85 kg und zu einem erschlafften Hautüberschuss im Bereich des Bauches.

Kläger begehrt Kostenübernahme für Bauchdeckenstraffung

Gegenüber seiner Krankenkasse begehrte der Kläger eine Bauchdeckenstraffung, da er unter seinem Aussehen psychisch leide. Er möge sich nirgends mit freiem Oberkörper zeigen und fühle sich den Blicken anderer Menschen ausgesetzt. Nur durch eine Operation sei ein ästhetisches Körperbild wieder herzustellen. Außerdem hänge die Fettschürze so weit herunter, dass es bei nächtlichen Spontanerektionen zu schmerzhaften Penisverklemmungen komme.

Behandlung psychischer Leiden erfolgen durch Psychiater oder Psychologen

Das Gericht hat die Leistungsablehnung der Krankenkasse bestätigt. Psychische Leiden seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangig durch Psychiater oder Psychologen zu behandeln und würden keinen operativen Eingriff rechtfertigen.

Kostenübernahme kosmetischer Operationen nur in Ausnahmefällen

Eine grundsätzlich kosmetische Operation sei nur in wenigen Ausnahmefällen zu übernehmen, die hier nicht vorliegen würden:

- Eine Entstellung liege nicht vor, denn eine Fettschürze, die ca. eine Handbreite herunterhänge, führe in üblicher Alltagskleidung zu keinem außergewöhnlichen Körperbild. Auf das Aussehen im unbekleideten Zustand oder auf ein subjektiv anderes Empfinden des Klägers komme es nicht an.

- Bestehende Hautirritationen stellten sich als vergleichsweise geringfügig dar und ließen sich auch ohne OP durch Creme- und Puderbehandlung erfolgreich therapieren.

- Eine Straffung der Bauchdecke zur Behandlung einer vorgetragenen Penisverklemmung sei als mittelbare Krankenbehandlung zu qualifizieren, die nur als ultima ratio in Betracht komme. Der Kläger könne jedoch schon durch einfache Selbsthilfemöglichkeiten Vorsorge gegen drohende Verklemmungen betreiben indem er geeignete Nachtwäsche trage.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ ra-online

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Dokument-Nr.: 24630 Dokument-Nr. 24630

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