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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.01.2019
- L 15 AS 262/16 -
Kein Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen: Jobcenter muss Kosten für alternativmedizinische Präparate nicht übernehmen
Präparate außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen fallen in Eigenverantwortung des Krankenversicherten
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das Jobcenter grundsätzlich nicht mehr Medikamente als die Krankenkasse bezahlen muss. Für Ausnahmen gelten enge Voraussetzungen.
Zugrunde lag der Fall eines 64-jährigen Hartz IV-Empfängers aus Bremen. Der Mann verlangte Mehrbedarfsleistungen von 150 Euro pro Monat für diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate (Kytta, Quark, Retterspitz, Ingwer, Glucosamin, Zeel, Platinum-chloratum, Neurexan, Iso-C, Magnesium, Arnika, Infludoron und Dekristol). Er begründete dies damit, dass er herkömmliche Arzneimittel nicht vertrage. Da seine Krankenkasse für die Präparate nicht zahle, müsse das
Pauschaldiagnose einer Medikamentenunverträglichkeit für Kostenübernahmepflicht des Jobcenters nicht ausreichend
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen lehnte hat einen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen jedoch ab. Grundsätzlich müsse das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27006
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