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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Homöopathie“ veröffentlicht wurden
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25.03.2024
- 5 KN 9/21 -
Erfolgloser Antrag gegen die Abschaffung der Zusatzbezeichnung "Homöopathie"
Der Antrag einer Ärztin gegen die Streichung der Zusatzbezeichnung "Homöopathie" aus der Weiterbildungsordnung der schleswig-holsteinischen Ärztekammer war bereits unzulässig, weil eine Verletzung eigener Rechte der Ärztin nicht in Betracht kam. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschieden.
Die Antragstellerin ist Fachärztin für Allgemeinmedizin und berechtigt, die Zusatzbezeichnung "Homöopathie" zu führen. Die Ärztekammer hat ihr 2017 außerdem eine bis 2025 geltende Befugnis zur Weiterbildung in Homöopathie erteilt und ihre Praxis als Weiterbildungsstätte zugelassen.Seit 2020 enthält die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer keine Zusatzbezeichnung "Homöopathie" mehr. Diese Zusatzbezeichnung kann deshalb nicht mehr neu erworben werden. Ärzte, die sie bereits erworben haben, dürfen Sie jedoch weiterhin führen und begonnene Zusatzausbildungen durften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung beendet werden.... Lesen Sie mehr
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.01.2019
- L 15 AS 262/16 -
Kein Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen: Jobcenter muss Kosten für alternativmedizinische Präparate nicht übernehmen
Präparate außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen fallen in Eigenverantwortung des Krankenversicherten
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das Jobcenter grundsätzlich nicht mehr Medikamente als die Krankenkasse bezahlen muss. Für Ausnahmen gelten enge Voraussetzungen.
Zugrunde lag der Fall eines 64-jährigen Hartz IV-Empfängers aus Bremen. Der Mann verlangte Mehrbedarfsleistungen von 150 Euro pro Monat für diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate (Kytta, Quark, Retterspitz, Ingwer, Glucosamin, Zeel, Platinum-chloratum, Neurexan, Iso-C, Magnesium, Arnika, Infludoron und Dekristol). Er begründete dies damit, dass er herkömmliche Arzneimittel... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 06.02.2018
- 13 U 134/17 -
Irreführende Bewerbung eines seit 20 Jahren zugelassenen homöopathischen Arzneimittels als "Neuheit"
Wettbewerbsverstoß begründet Unterlassungsanspruch
Wird ein homöopathisches Arzneimittel als "Neuheit" beworben, obwohl es bereits seit 20 Jahren zugelassen ist und sich der Wirkstoffgehalt nicht geändert hat, so liegt eine nach § 3 Abs. 1, 3a UWG, § 3 Abs. 1 HWG unzulässige Irreführung vor. Der darin liegende Wettbewerbsverstoß begründet einen Unterlassungsanspruch. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2017 bewarb ein Unternehmen ein homöopathisches Arzneimittel in einer Zeitschrift als "neu". Das Arzneimittel war seit dem Jahr 1978 zugelassen und besitzt seitdem denselben Wirkstoffgehalt. Das Unternehmen hatte die Zulassung für das Arzneimittel im Dezember 2016 erhalten und lediglich den Namen geändert. Ein Verein zur Wahrung gewerblicher... Lesen Sie mehr
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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2015
- 6 U 66/13 -
Wettbewerbsverstoß aufgrund Bewerbens eines homöopathischen Arzneimittels mit bekannter TV-Schauspielerin
Mitbewerber steht Anspruch auf Unterlassung zu
Wird ein homöopathisches Arzneimittel durch eine bekannte TV-Schauspielerin beworben, liegt ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und somit ein Wettbewerbsverstoß vor. Ein Mitbewerber kann in diesem Fall einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend machen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bewarb eine Firma, welche homöopathische Arzneimittel produzierte und vertrieb, im Frühjahr 2012 auf ihrer Internetseite und in verschiedenen Zeitschriften Schüßler-Salze mit einer bekannten TV-Schauspielerin. Eine Mitbewerberin hielt dies für unzulässig und sprach eine Abmahnung aus. Da die Firma darauf nicht reagierte, erhob die Mitbewerberin schließlich... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.12.2012
- I-4 U 141/12 -
Werbung für Schüßler-Salze als "sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" unzulässig
Wirkung der beworbenen Arzneimittel nicht wissenschaftlich gesichert
Die in der Deutschen Hebammenzeitschrift in Bezug auf zwei homöopathische Arzneimittel veröffentlichte Werbeaussage "Schüßler-Salze - Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" ist irreführend. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund, die diese Werbeaussage untersagt.
Im zugrunde liegenden Fall vertreibt das beklagte Unternehmen aus Rheda-Wiedenbrück Schüßler-Salze u.a. als homöopathische Arzneimittel, die als solche registriert, aber nicht mit Anwendungsgebieten zugelassen sind. In der Deutschen Hebammenzeitschrift war sie mit der Aussage "Schüßler-Salze … Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" für zwei ihrer homöopathischen Arzneimittel. Der... Lesen Sie mehr
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