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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2010
L 9 KR 142/03 -

LSG Berlin-Brandenburg: Rolling Stones sind keine Angestellten

Konzertveranstalter muss Abgaben an Künstlersozialversicherungskasse zahlen

Die Bandmitglieder der Rolling Stones sind als selbstständige Künstler anzusehen. Daher ist der Konzertveranstalter der Rolling Stone Tournee 1998/1999 verpflichtet, Abgaben an die Künstlersozialversicherungskasse zu entrichten. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Fall war streitig, ob und in welchem Umfang die klagende deutsche Veranstalterin der Rolling Stone Tournee "Bridge to Babylon Tour" der Jahre 1998 und 1999 Abgaben an Künstlersozialversicherungskasse zu entrichten hatte; dabei ging es um einen Betrag in Höhe von ca. 320.000,- EUR.

Angestellte oder selbstständige Künstler?

Künstlersozialabgaben haben die Konzertveranstalter auch auf die Gage zu entrichten, die ihre ausländischen Vertragspartner an selbstständige Künstler für in Deutschland durchgeführte Konzerte zahlen. In diesem Zusammenhang war zu klären, ob die Mitglieder der Rolling Stones aufgrund ihrer vertraglichen Bindung als abhängige Beschäftigte der amerikanischen Gesellschaft RS Tours Inc. (seinerzeit alleiniger Gesellschafter: Keith Richards) oder als selbstständige Künstler anzusehen waren.

Bandmitglieder sind als selbstständige Künstler anzusehen

Der Darstellung der Konzertveranstalterin, die einzelnen Bandmitglieder seinen bei der RS Tours Inc. angestellt und nicht selbstständig gewesen, ist das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht gefolgt. Es ist vielmehr aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände davon ausgegangen, dass alle Bandmitglieder als selbstständige Künstler anzusehen sind. Somit müsse auch eine entsprechende Zahlung an die Künstlersozialkasse entrichtet werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2010
Quelle: ra-online, LSG Berlin-Brandenburg

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