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Landgericht Traunstein, Urteil vom 29.06.2005
6 O 1173/05 -

Rodelunfall: Schlittenhersteller muss Schlitten keine Gebrauchsanweisung beifügen

Fahreigenschaften eines Rodelschlittens gehören zum allgemeinen Erfahrungswissen

Das Fehlen einer Gebrauchsanweisung für einen Rodelschlitten begründet keinen Instruktionsfehler. Dies hat das Landgericht Traunstein entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater einen neuen Schlitten erworben. Er probierte diesen sogleich mit seiner 9-jährigen Tochter aus. Sie rodelten einen flachen Wiesenhang bergab. Der auf dem Schlitten hinten sitzende Vater versuchte zu lenken. Der Schlitten kam nach links von der geplanten Fahrtrichtung ab und prallte auf einen Baumstumpf. Der Vater brach sich Mittelhandknochen links und Rippen, die Tochter erlitt eine Kopfprellung, Gehirnerschütterung, Bewusstlosigkeit und Amnesie.

Der Vater verklagte daraufhin den Hersteller des Schlittens auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und verlangte 10.000,- EUR für sich und 2.500,- EUR für die Tochter sowie Fahrtkosten, Attestkosten und Pauschalen.

Vater: Gebrauchsanweisung fehlte

Der Vater meinte, dass der Hersteller Hinweise für den Gebrauch, wie z.B. Empfehlungen zur Fahr-, Lenk- und Bremstechnik, zur Auswahl eines geeigneten Geländes und zum Tragen von Schutzausrüstung hätte machen müssen. Außerdem hätte der Hersteller darauf hinweisen müssen, dass der Schlitten nicht von einem Erwachsenen und einem Kind benutzt werden dürfe.

Landgericht: Rodeln ist Sportart in freier Natur und kann entsprechende Konsequenzen haben

Das Landgericht Traunstein wies die Klage des Vaters jedoch ab. Der von Beklagten hergestellte Schlitten weise keinen Produktfehler auf, so dass eine Haftung nach § 1 Produkthaftungsgesetz nicht in Frage käme.

Gericht: Kein Instruktionsfehler

Auch ein Instruktionsfehler im Sinne von § 3 Abs. 1 a) Produkthaftungsgesetz liege nicht vor. Der Hersteller müsse nicht darauf hinweisen, dass der Schlitten sich wesentlich schlechter steuern lässt, wenn ein Erwachsener und ein Kind gemeinsam mit ihm fahren.

Das Rodeln stelle eine Spiel- und Sportart in freier Natur dar mit den sich hieraus ergebenden Konsequenzen. Schnee verändere unter dem Einfluss von Sonne, Wind und Frost seine Eigenschaften laufend. Selbst innerhalb eines Hanges könne sich während einer einzigen Abfahrt die Schneebeschaffenheit ändern.

Landgericht: Fahreigenschaften eines Schlittens müssen nicht erklärt werden

Dementsprechend seien bei Wintersportgeräten, die auf Schnee zum Einsatz kommen, die Fahreigenschaften vom Untergrund abhängig. Hierbei handele es sich aber - jedenfalls im schneereichen, Landgerichtsbezirk - um allgemeines Erfahrungswissen, das nicht zum Inhalt einer Gebrauchsanweisung oder Warnung gemacht werden müsse.

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der Leitsatz

ra-online Leitsatz: Es stellt keinen Instruktionsfehler im Sinne von § 3 Abs. 1 a) Produkthaftungsgesetz dar, wenn ein Schlitten-Hersteller einem Rodelschlitten keine Gebrauchsanweisung beilegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Traunstein (vt/pt)

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Dokument-Nr.: 9046 Dokument-Nr. 9046

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