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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 30.11.2012
13 S 140/12 -

Unfall auf Tankstellengelände: Fehlende sorgfältige Beobachtung des rückwärtigen Bereichs beim Rückwärtsfahren begründet Haftung wegen Verkehrsunfall

Rückwärtsfahren stellt gefährliches Fahrmanöver dar und erfordert gesteigerte Sorgfaltspflichten

Das Rückwärtsfahren stellt ein gefährliches Fahrmanöver dar und erfordert daher eine hohe Sorgfaltspflicht des Fahrers. Beobachtet er den rückwärtigen Bereich nicht sorgfältig und kommt es dadurch zu einem Auffahrunfall, so haftet er für den entstandenen Schaden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zu einem Verkehrsunfall auf einer Tankstelle. Zum Unfall kam es, als die Fahrerin eines PKW rückwärts von der Zapfsäule wegfuhr, um zu wenden und die Tankstelle zu verlassen. Dabei stieß sie ungebremst auf das Fahrzeug eines gerade auf die Tankstelle einfahrenden Autofahrers. Dieser verlangte aufgrund des Unfalls Schadenersatz. Er behauptete, er sei ordnungsgemäß in die Tankstelleneinfahrt eingefahren und habe vor dem Anstoß angehalten. Die Fahrerin des rückwärtsfahrenden Fahrzeugs meinte wiederum, der Autofahrer habe den Unfall voll verursacht, da er vorschriftswidrig nach links über eine durchgezogene Begrenzungslinie in die Tankstelle eingefahren sei. Das Amtsgericht Neunkirchen gab der Klage statt. Es lastete aber dem Kläger ein Mitverschulden von 30 % an den Unfall an, da er verbotswidrig über eine durchgezogene Linie in die Tankstelle eingebogen sei. Gegen das Urteil legte die Beklagte Fahrerin Berufung ein.

Autofahrerin haftete für den Unfall

Das Landgericht Saarbrücken entschied gegen die Beklagte. Diese habe gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Denn sie sei ohne den rückwärtigen Bereich sorgfältig zu beobachten rückwärts gefahren. Dies sei aber angesichts der Gefährlichkeit des Fahrmanövers erforderlich gewesen. Sie habe daher die hohen Sorgfaltspflichten eines rückwärtsfahrenden Autofahrers erheblich vernachlässigt. Der Verstoß wiege zudem schwer, da sie mit Einfahrenden an dieser Stelle habe rechnen müssen.

Kläger war Mitverschulden anzulasten

Nach Auffassung des Landgerichts habe das Amtsgericht zurecht ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall in Höhe von 30 % angenommen, da dieser über eine durchgezogene Linie nach links in die Tankstelleneinfahrt eingebogen war. Eine vollständige Haftung des Klägers habe dieser Verkehrsverstoß aber nicht begründet. Zwar dürfen Verkehrsteilnehmer erwarten, dass gegen Vorschriften des Straßenverkehrs nicht verstoßen wird und entsprechend ihr Verhalten an der Erwartung ausrichten. Hier sei hingegen zu beachten gewesen, dass die Einfahrt an dieser Stelle nicht grundsätzlich verboten war. Vielmehr haben Rechtsabbieger dort einfahren dürfen. Daher musste stets damit gerechnet werden, dass über diese Einfahrt Fahrzeuge auf die Tankstelle einfahren. Und zwar unabhängig davon, ob ordnungsgemäß von rechts oder ordnungswidrig von links.

Unabwendbares Ereignis lag für Kläger nicht vor

Ein unabwendbares Ereignis habe nach Ansicht des Landgerichts für den Kläger nicht vorgelegen (§ 17 Abs. 3 StVG). Denn es sei nicht auszuschließen gewesen, dass ein Idealfahrer die rückwärtsfahrende Autofahrerin früher erkannt und zumindest durch rechtzeitige Abgabe eines Warnzeichens den Unfall hätte verhindern können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2013
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Neunkirchen, Urteil vom 02.08.2012
    [Aktenzeichen: 13 C 440/11]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 401
NJW-RR 2013, 401
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 249
NZV 2013, 249

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Dokument-Nr.: 16023 Dokument-Nr. 16023

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