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Landgericht Regensburg, Beschluss vom 23.02.2022
- SR StVK 214/20 -
JVA haftet für Beschädigungen verwahrter Gegenstände eines Gefangenen
Haftung der JVA für vorsätzliche Schädigungshandlungen von ihr eingesetzter Dritter
Werden verwahrte Gegenstände eines Gefangenen durch einen von der JVA eingesetzten Dritten vorsätzlich beschädigt, so haftet dafür die JVA. Dies hat das Landgericht Regensburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in einer Justizvollzugsanstalt in Bayern einsitzender Strafgefangener erhob im Jahr 2020 gegen das Land Bayern Klage auf Zahlung von
Anspruch auf Schadensersatz wegen beschädigter in Verwahrung befindlicher Gegenstände
Das Landgericht Regensburg entschied zu Gunsten des Gefangenen. Ihm stehe gegen das Land Bayern ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2022
Quelle: Landgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31603
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